Eine zum Islam konvertierte Lehrerin aus Stuttgart muss nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ihre Kopfbedeckung abnehmen, wenn sie weiter unterrichten will.
Im Rechtsstreit über das Kopftuch einer Stuttgarter Lehrerin hat die Muslimin in zweiter Instanz eine Niederlage erlitten. Eine Lehrerin verstoße gegen die Dienstpflicht, "wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt", entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Stuttgarter Grund- und Hauptschullehrerin Doris Graber (© Foto: dpa)
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Dies gelte auch dann, wenn die Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit sei, "die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist".
Die Hauptschulpädagogin trägt seit 1995 auch im Dienst ein Kopftuch. Die Schulverwaltung hatte sie angewiesen, ihren Unterricht ohne derartige Kopfbedeckung zu versehen - zu Recht, befanden die Richter nun.
Damit hob der VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Juli 2006 auf. Die Richter hatten der Lehrerin das Recht zuerkannt, mit Kopfbedeckung zu unterrichten, da auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen seien. Die Pädagogin verstoße zwar gegen das im Schulgesetz verankerte Verbot, religiöse Bekundungen an öffentlichen Schulen abzugeben. In ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen werde sie aber verletzt, hatte das Gericht in erster Instanz geurteilt. Dagegen hatte das Land Baden-Württemberg Berufung eingelegt.
In zweiter Instanz entschieden die Richter dagegen, die Pädagogin könne sich nicht auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber den drei Nonnen berufen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden-Lichtental - von der Verwaltung unbeanstandet - im Habit unterrichten.
Die Revision gegen das Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(dpa/AP/beu)
Griechenland in der Schuldenkrise
Religionsfreiheit wie es die Schwäbische CDU will. Engstirnig und Lachhaft. Aber bei einem Ministerpräsidenten der behauptet Fibinger war ein Widerstandskämpfer gegen die Nazis verwundert es nicht. Halleluuuuiiiiiaaaaa.
Nicht nur aus Gründen der "Gerechtigkeit" im Sinne der "Gleichbehandlung", sondern auch aus rein utilitaristischen Motiven heraus bin ich wegen der Argumentationslinie etwas besorgt, die laut Meldung der SZ das VGH verwendet hat. Verstößt ein Lehrer gegen die Dienstpflicht, wenn er "in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt", frage ich mich ob gläubige, männliche Juden, die zu Lehrern werden wollen, ihre Kippá (oder den darüber liegenden Hut, die Baseball-Kappe oder Mütze, die manche tragen, um die Kippá nicht unmittelbar sichtbar werden zu lassen) vor den Schultoren werden ablegen müssen, um gegen die Dienstpflicht nicht zu verletzen. Werden per extensionem auch Schüler von diesem Verbot betroffen sein? Müssen gläubige Juden männlichen Geschlechts auch "dahin gehen, wo es für uns besser ist", um Grimmelshausen sinngemäß zu zitieren?
(Ich habe mich hier auf die gläubigen Juden männlichen Geschlechts beschränkt, denn gläubige, verheiratete jüdische Frauen, die ihr Haupt mit einem Tuch zu bedecken haben, dürften kaum Lehrerinnen werden wollen).
Richtig so!
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@ Petra 44
"Nächstens wird wohl noch den Schülern eine Kopfbedeckung verboten."
Wird sie auch, und das aus guten Gründen. In allen Schulen wird von den Schülern verlangt, im Klassenzimmer ihre Strickmützen, Basecaps usw. abzunehmen. Das ist schon ein Gebot der Höflichkeit. Ich fände es gut, wenn auch konsequent verlangt würde, dass Kopftuch tragende Schülerinnen ihren Kopf frei machen - und das im doppelten Wortsinn. Ich bin überzeugt, viele von den Mädchen wären froh und glücklich, mit Hilfe der Schule von dieser Zumutung befreit zu werden.
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