Teilzeit und Familie:Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden die Woche

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Eltern, die Erziehungsgeld in Anspruch nehmen, dürfen bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten.

Die Grenze für die zulässige Teilzeitarbeit ist während der Elternzeit von bisher 19 auf bis zu je 30 Stunden in der Woche angehoben worden. Insgesamt können die Eltern bei gemeinsamer Elternzeit also 60 Stunden arbeiten, wenn beide je 30 Stunden erwerbstätig sind. Durch den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten nun erstmals auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen. Väter und Mütter sind also nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.

Eltern in "Elternzeit" können ihre Arbeitszeit verringern. (Foto: N/A)

Über die Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;

- Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;

- Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;

- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen;

- Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Wird die Antragsfrist von acht Wochen versäumt, muss der Antrag nachgeholt und der Termin für den Beginn der veränderten Arbeitszeit entsprechend verschoben werden.

Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.

© 2001 Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung www.teilzeitinfo.de

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