Steuererklärung:Mehr Chancen beim Absetzen des Arbeitszimmers

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Neue Urteile stärken die Position des Steuerzahlers.

Steuerzahler haben jetzt wieder mehr Chancen beim Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers. Dafür sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Zeit mit einer ganzen Reihe von Urteilen. Die Finanzämter akzeptierten die Ausgaben fürs Heimbüro bislang nur ausnahmsweise und begrenzt. Dagegen hatten sich viele Bürger mit Klagen bei den Finanzgerichten gewehrt.

Den größten Steuervorteil bringt das Arbeitszimmer, wenn der Raum Dreh- und Angelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Wenn dort die meiste und wichtigste Arbeit geleistet wird, können die Ausgaben fürs Heimbüro vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das kann nun auch wichtig sein für all die, die mehrere Jobs von zu Hause erledigen.

Notizen machen

Wird der Arbeitsplatz nur zur Vor- und Nachbereitung der eigentlichen Arbeit, etwa bei vielen Außendienstlern, oder für einen Nebenjob genutzt, gilt die 1.250-Euro-Höchstgrenze. Ebenfalls bis zu 1.250 Euro kann geltend machen, wer mehr als die Hälfte seiner beruflichen Tätigkeit im Heimbüro erledigt oder wer beim Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat.

Profitieren können von der neuen Lage beispielsweise Schulleiter, die neben ihrer Verwaltungsaufgabe auch noch unterrichten. Ihnen verweigerte der Fiskus bisher einen Steuervorteil. Der BFH entschied jedoch: Für Unterrichtsvorbereitung und die Korrektur von Klassenarbeiten wird das Arbeitszimmer zu Hause gebraucht. Kosten von bis zu 1.250 Euro im Jahr könnten dafür geltend gemacht werden.

Den Arbeitsraum daheim kann beispielsweise auch ein EDV-Organisator ansetzen, der außerhalb der Arbeitszeit Telefon- und Teleservice-Dienst schiebt. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fehlen des Arbeitsplatzes oder die Notwendigkeit von Heimarbeit nach Dienstschluss helfe, Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, rät Finanztest. Nützlich könnten auch Notizen über die im Heimbüro verbrachte Arbeitszeit sein.

Es muss ein Zimmer sein, keine Arbeitsecke

Wer weniger als die Hälfte seiner Zeit zu Hause arbeitet oder den Job auch anderswo machen könnte, darf nichts absetzen. Trotzdem gibt es Sparmöglichkeiten: Ausgaben für "Arbeitsmittel", also für den Job benötigte Computer und Büromöbel, dürfen geltend gemacht werden.

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt nur dann Kosten fürs Arbeitszimmer an, wenn sie gesondert aufgezeichnet werden und nicht über die ganze Buchhaltung verstreut sind. Zu den Ausgaben zählen: anteilige Miete, anteilige Zinsen für Kredite wegen Kauf, Bau oder Reparatur der Wohnung, anteilige Grundsteuer, Kosten für Müll, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung, anteilige Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Energie, Reinigung. Außerdem kann die Ausstattung wie Gardinen, Tapeten, Teppich, Fenstervorhänge, Lampen, Papierkorb oder Kosten für die Renovierung angesetzt werden.

Das Heimbüro darf aber nicht nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder per Raumteiler vom übrigen Wohnraum getrennt sein. Es darf auch kein Durchgangszimmer zu anderen Privaträumen sein (Ausnahme: Durchgang zu Balkon oder Schlafzimmer).

Auch ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer kann die Steuerlast drücken. Dazu muss es aber in einem anderen Gebäude liegen oder in einem Mehrfamilienhaus separat angemietet werden und von der Wohnung aus nicht direkt zugänglich sein. Absetzbar sind zudem Werkstätten, Archive, Labors oder Tonstudios, auch wenn sie mit der Wohnung verbunden sind. Wer sein Arbeitszimmer dem Chef vermietet und dann dort für ihn tätig wird, kann ebenfalls alle Kosten absetzen, muss aber die Mieteinnahmen versteuern.

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