Zentral ist das Vertrauen

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Doch alles Kleben und Skandieren half nichts: Im vergangenen Sommer lehnte das Arbeitsgericht Berlin Emmelys Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber ab. In der Urteilsbegründung heißt es: "Betrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt." Zudem könne nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht, Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.

Tatsächlich hat die Verdachtskündigung in Deutschland eine lange Tradition. Die zentrale Argumentationslinie des Bundesarbeitsgerichts ist das Vertrauen. Anders als im Strafrecht gilt deshalb im Arbeitsrecht nach ständiger Rechtsprechung weder die Beweispflicht noch der Geringfügigkeitsgrundsatz. So wurde etwa 1984 im sogenannten Bienenstichurteil die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin bestätigt, die unerlaubt ein Stück Bienenstich gegessen haben soll.

"Skandalös" findet Benedikt Hopmann, Anwalt der Klägerin, das. "So eine Verdachtskündigung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und der daraus abgeleiteten Unschuldsvermutung nicht vereinbar." Wenn nötig will er mit seiner Mandantin bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Doch so weit, hofft Barbara E., wird es nicht kommen. Sie will endlich wieder arbeiten - als Kassiererin bei Kaiser's.

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(SZ vom 24.2.2009/bön)