Kinderarmut:Schülern steht Geld für Klassenfahrt zu

Lesezeit: 1 min

Arbeitslose Eltern wissen oft nicht, wie sie die Klassenfahrten ihrer Kinder finanzieren sollen. Nach einem Urteil des Sozialgerichtes muss der Staat in bestimmten Fällen die Kosten tragen.

Mit einem Urteil zur Kostenübernahme bei Klassenfahrten hat das Sozialgericht Speyer die Rechte von Kindern gestärkt, die Arbeitslosengeld II beziehen. So dürfen die Behörden die Übernahme nicht mit dem Verweis auf eine zu geringe Teilnehmerzahl verweigern, entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

(Foto: Foto: AP)

Allerdings können die Kinder für die Zeit der Klassenfahrt kein zusätzliches Taschengeld vom Leistungsträger verlangen.

In dem verhandelten Fall hatte ein 15 Jahre alter Schüler, der gemeinsam mit seiner Mutter Arbeitslosengeld II bekommt, 390 Euro für eine siebentägige Fahrt nach Großbritannien sowie ein Taschengeld in Höhe von 100 Euro beantragt. Die Reisekosten umfassten den Angaben des Gerichts zufolge die Busfahrt, die Beförderung mit der Fähre, Vollpension in den Gastfamilien sowie einige Ausflüge.

Der Antrag wurde mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass nur 85 Prozent der Klasse an der Fahrt teilnahmen. Den internen Richtlinien zufolge hätten aber mindestens 90 Prozent dabei sein müssen, argumentierte die Behörde.

Klassenfahrt ist Bestandteil der Erziehung

Die Speyerer Richter gaben dem Schüler teilweise recht: So könne eine bestimmte Teilnehmerzahl nicht ausschlaggebend dafür sein, ob die Kosten übernommen werden oder nicht. Eine derartige Beschränkung lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Denn der Gesetzgeber sehe Klassenfahrten als einen wichtigen Bestandteil der schulischen Erziehung an, weshalb die Teilnahme mit der Übernahme der tatsächlichen Kosten gewährleistet werden solle.

Allerdings können betroffene Schüler der Entscheidung zufolge kein zusätzliches Taschengeld verlangen. Höchstens könnten Eintrittsgelder für das kulturelle Programm gesondert übernommen werden. Ein allgemeines Taschengeld sei hingegen nicht als übernahmefähiger Sonderbedarf anzusehen, sondern werde durch die Zahlung des Arbeitslosengeldes II abgedeckt.

© AP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: