EU:Jobsuche in den EU-Mitgliedstaaten

Welche Rechte EU-Bürger bei der Jobsuche innerhalb der Europäischen Union haben.

Nicola Holzapfel

EU-Bürger haben innerhalb der Europäischen Union das Recht der Freizügigkeit. Das bedeutet: Sie können in jedem EU-Mitgliedsland arbeiten.

Um einen Job zu suchen, darf man frei einreisen. Spätestens nach sechs Monaten (in einigen Ländern allerdings schon nach drei Monaten) muss man sich dann um eine Aufenthaltserlaubnis kümmern, die zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wird und danach verlängert werden kann.

Im Job sind EU-Ausländer den einheimischen Arbeitnehmern rechtlich gleichgestellt, etwa was Tarifbestimmungen oder das Kündigungsrecht betrifft. Sie haben auch die selben Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen, beispielsweise im Krankheitsfall oder bei Arbeitslosigkeit.

So genannte Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass der Arbeitnehmer in zwei Ländern vom Finanzamt zur Kasse gebeten wird. Steuern werden in dem Land gezahlt, wo man die meiste Zeit lebt und arbeitet.

Wer einen Beruf ausübt, der im Zielland nicht geregelt ist, kann direkt die Arbeit aufnehmen. Nur bei reglementierten Berufen muss man sich um die Anerkennung seiner Berufsqualifikation kümmern. Für einige Berufe, etwa für Architekten, Krankenpfleger oder Zahnärzte, haben die EU-Mitgliedstaaten gegenseitige Anerkennungen beschlossen. Ansonsten muss man die Anerkennung selbst beantragen.

Mit dem Programm Leonardo da Vinci fördert die Europäische Union den Austausch von jungen Berufstätigen. Die Teilnehmer erhalten Stipendien für Praktika in den EU-Mitgliedstaaten. Allerdings kann man sich nicht direkt für das Programm bewerben, sondern muss über Bildungseinrichtungen gehen, die die Stipendien vergeben.

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