Dienstflüge:Punkte sammeln für den Arbeitgeber

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Bonusmeilen von Dienstflügen dürfen nicht privat genutzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt entschieden.

Auf Geschäftsflügen gesammelte Bonusmeilen dürfen nicht privat genutzt werden. Mit diesem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt die Klage eines Verkaufsleiters ab, der häufig Dienstreisen ins Ausland unternimmt, die von seinem Arbeitgeber zentral bei der Lufthansa gebucht werden. Zur Begründung hieß es, wer Geschäfte für einen anderen führe, müsse alles, was aus den Geschäftsbeziehungen resultiere, dem Arbeitgeber zukommen lassen. Der Kläger habe nur deshalb Vorteile durch die Bonusmeilen erhalten, weil er für seinen Arbeitgeber viel mit dem Flugzeug unterwegs gewesen sei.

Wertvolle Punkte: Viele Unternehmen wollen auf die Bonusmeilen nicht verzichten. (Foto: Foto: AP)

Der Verkaufsleiter ist seit 1993 Inhaber einer Miles&More-Karte der Deutschen Lufthansa. Er hatte den Angaben zufolge 350.000 Bonuspunkte gesammelt, die einem Wert von 9.700 Euro entsprechen.

Im Januar 2003 verlangte sein Arbeitgeber, dass alle Besitzer einer Miles&More-Karte seines Unternehmens ihre Punktestände monatlich der Geschäftsleitung vorlegen und die aufgelaufenen Bonuspunkte nur noch für geschäftliche Zwecke nutzen sollten.

Dagegen äußerte der Kläger die feste Überzeugung, die Bonusmeilen für private Zwecke nutzen zu dürfen: Denn die ihm von der Deutschen Lufthansa zugewandten Bonusmeilen stünden in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis und seien auch nicht als Arbeitseinkommen zu bewerten. Die Deutsche Lufthansa gewähre Vorteile aus dem Bonusprogramm gerade nicht dem Auftraggeber der Flugreise, sondern wolle diese Vorteile ausschließlich dem vielfliegenden Fluggast zukommen lassen. Die Herausgabe der Bonuspunkte sei daher nicht mit der Herausgabe von Provisionen oder Schmiergeldern vergleichbar.

Dagegen vertrat der Arbeitgeber die Ansicht, es bestehe eine enge kausale Verknüpfung zwischen den aus dem Bonusprogramm erlangten Vorteilen auf der einen und dem finanziellen Aufwand für die Flugreise auf der anderen Seite. Dieser Argumentation stimmte das Bundesarbeitsgericht zu.

In den Vorinstanzen hatte das Arbeitsgericht Siegen der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies sie ab.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 9 AZR 500/05)

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