Bundesverfassungsgericht:Ärzte dürfen Werbung machen

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Eigenlob ist für Politiker und Unternehmer eine selbstverständliche Pflichtübung. Jetzt können auch Mediziner ungestraft herausposaunen, wie gut sie sind.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Eigenlob ist für Politiker und Unternehmer eine selbstverständliche Pflichtübung zur Steigerung des persönlichen Marktwerts. Ärzte konnten bisher nur neidisch zuschauen. Ihre zaghaften Versuche der Selbstbeweihräucherung wurden von Standesgerichten streng geahndet. Aber jetzt dürfen auch die "Götter in Weiß" ungestraft herausposaunen, wie gut sie sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem richtungweisenden Beschluss zwei Urteile von Münchner Ärztegerichten aufgehoben, in denen der Chefarzt einer Münchner Privatklinik wegen allzu marktschreierischer Selbstdarstellung zu Geldbuße verurteilt worden war.

Der auf Eingriffe an der Wirbelsäule spezialisierte Mediziner, der tatsächlich etwa aus schmerzgebeugten Bundesligakickern wieder Torschützenkönige gemacht hat, ließ mit maximalem Getöse für seine minimalinvasiven Eingriffe werben.

Über halbe Zeitungsseiten hinweg verbreitete eine PR-Agentur, dass Patienten im Rollstuhl in die Klinik kämen, am Tag nach der Operation den Doktor anstrahlten und "ein Tänzchen mit der Assistentin wagen". Es wurde von der "sensationellen Erfolgsquote" und "alltäglichen Wundern" geschwärmt, das "genial anmutende Operationsprogramm" bejubelt und über "stehende Ovationen" auf Fachkongressen fabuliert.

Kurzum: Das Können des Arztes wurde zum "Gesamtkunstwerk zu Gunsten des Patienten".

Gegen seine Verurteilungen durch das Berufs- sowie das Landesberufsgericht für Heilberufe hatte der Arzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Bundesärztekammer verteidigte in einer Stellungnahme an das Bundesgericht die Urteile: Die Artikel müssten als anpreisende und damit standeswidrige Werbung eines Arztes betrachtet werden.

Die 3. Kammer des 1. Senats in Karlsruhe sah das jedoch anders. Zwar müsse einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorgebeugt werden: Medizinische Notwendigkeiten und nicht ökonomische Erfolgskriterien hätten im Vordergrund ärztlicher Berufsausübung zu stehen. Aber nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung sei verboten.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die beiden Tatsachengerichte bloß einzelne Passagen herausgegriffen und diese nicht im Kontext mit dem ganzen Inhalt "grundrechtsfreundlich" ausgelegt hätten.

Beschrieben werde nämlich der Erfolg neuer Operationsmethoden und der schonende Umgang mit dem Patienten. Außerdem werde die Persönlichkeit des Arztes gezeigt, der an der Stimmungslage seiner Patienten teilhabe: "Insoweit ist die beschriebene Werbung auch Image- und Sympathiewerbung."

Gewonnene Sympathie könne zu dem häufig emotional geprägten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen. Aus der Werbewirksamkeit eines Textes folge noch nicht, dass dieser als "anreißerisch" zu qualifizieren sei.

Der Arzt müsse grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen dürfen. Die Urteile verletzten das Grundrecht des Doktors aus Artikel 12 (Freiheit der Berufswahl) - der Fall müsse daher in erster Instanz neu verhandelt werden (Az.:1 BvR 191/05).

Der Rechtsanwalt des Chefarztes, Peter Sohn aus Hamm, freut sich über den Erfolg: "Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Werbung von Ärzten, aber auch für andere Freiberufler wie Anwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer."

Joachim Schmerber vom Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband bedauert dagegen: "Für reißerische Werbung gelten künftig andere Maßstäbe - das übertriebene Herausstellen der eigenen Person ist offenbar keine Berufspflichtverletzung mehr."

© SZ vom 29.7.2005 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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