Von Wolfgang Büser

Kugelschreiber, Druckpapier: Selbst wer Kleinigkeiten mitgehen lässt, riskiert die Kündigung.

Wenn es um Diebstahl im Betrieb geht, beschäftigen sich die deutschen Arbeitsgerichte oft auch mit kleinen Dingen: Mal tragen Arbeitnehmer Kugelschreiber oder Druckerpapier, mal Schnaps oder Cremeproben in ihren Taschen aus der Firma. Fällt der Dieb auf, kann auch die geringwertigste Ware zur fristlosen Kündigung führen. Allerdings urteilen die Arbeitsrichter sehr unterschiedlich - wie die folgende Übersicht von Gerichtsentscheidungen zeigt.

Arbeitsrecht: Selbst wer Kleinigkeiten mitgehen lässt, riskiert die Kündigung.

(© Foto: iStockphoto)

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Die Angestellte eines Warenhauses hatte eine Tasche mit 62 Minifläschchen Alkoholika mitgenommen. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigte den Rauswurf, obwohl die Ware nicht mehr verkauft werden sollte. Das Verfallsdatum war bereits überschritten und mehrere Verpackungen beschädigt. Die Erfurter Richter urteilten: Auch in diesem Fall gehörten die Fläschchen noch dem Geschäftsinhaber (Aktenzeichen: 2 AZR 36/03).

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt eine fristlose Entlassung schon bei einem Diebstahlsverdacht für berechtigt. Der Unternehmer verdächtigte einen Mitarbeiter, ein schnurloses Telefon im Wert von 25 Euro gestohlen zu haben. Vor allem große Firmen, hier waren 30.000 Mitarbeiter beschäftigt, seien "in besonderem Maße auf die betriebliche Disziplin ihrer Arbeitnehmer angewiesen" (Az.: 9 Sa 633/04).

Dass es auch anders geht, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt. Der Arbeitnehmer bei einem Flugzeugausstatter, einer Tochtergesellschaft der Lufthansa, hatte drei Flaschen Champagner mitgehen lassen. Das Gericht entschied, dass der Erhalt des Arbeitsplatzes "ausnahmsweise" wichtiger sei als der Schutz des Arbeitgebers vor weiteren Diebstählen. Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung hätte es auch getan (Az.: 12 Ca 12744/02).

Ein Hagener Arbeitsrichter war dagegen weniger großzügig, nachdem eine Verkäuferin Creme-Warenproben entwendet hatte. Der Arbeitgeber sah in dem Diebstahl das Vertrauensverhältnis trotz des geringen Wertes von zehn Euro als zerstört an. Der Richter löste das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung auf (Az.: 2 Ca 1529/02).

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