In Krisenzeiten versuchen Firmen, unliebsame Mitarbeiter mittels Abfindungen loszuwerden. Wer eine Kündigung erhält, darf sich nicht über den Tisch ziehen lassen - und sollte seinen Preis kennen.
Geschäftsführer kennen viele schöne Worte, mit denen sie Kündigungen gleich viel harmloser erscheinen lassen. Sie reden beschönigend von "Anpassung", benutzen in ihren Pressemitteilungen den Begriff "Downsizing", "verschlanken" das Unternehmen und "setzen Personal frei".
Abfindung: Wer die Entlassungsurkunde auf seinem Schreibtisch findet, muss aus der Situation finanziell das beste herausholen. (© Foto: iStock)
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Frei setzen - das hört sich toll an: nach Freiheit, nach viel Zeit für Hobbys und für die Familie. Doch wer tatsächlich der aktuellen Kündigungswelle zum Opfer fällt, in dessen Ohren klingen die Vokabeln wie Hohn. Findet man die Entlassungsurkunde auf seinem Schreibtisch, bleibt nur, aus der Situation finanziell das beste herauszuholen.
Mitarbeiter unter Druck
Job weg, Geld her: So lautet in dieser Situation die Formel, an die sich die meisten Arbeitnehmer klammern. So ging es auch Janine G., als ihr Arbeitgeber, eine Presseagentur, einen großen Kunden verlor und sie überraschend kündigte. "Ich wurde plötzlich ins Büro des Chefs gerufen, ohne Vorwarnung", erzählt die 33-Jährige. "Dort saßen mir drei Leute aus der Personalabteilung gegenüber, die mich mit der Kündigung völlig überrumpelten - und dann auch gleich die Abfindung festzurren wollten. Die haben mich richtig in die Zange genommen." Doch das Angebot habe keinesfalls ausgereicht, um einige Monate das Leben im teuren München finanzieren zu können.
Ein Vorgehen, dass Jens Peter Hjort, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Autor des Ratgebers "Aufhebungsvertrag und Abfindung", nicht unbekannt ist. "Das ist eine gängige Praxis: Um die Abfindungsverhandlungen schnell und günstig abzuschließen, setzen Unternehmen ihre Mitarbeiter unter Druck", bestätigt Hjort. Dann heiße es von Seiten der Geschäftsführung, das beste Angebot liege schon auf dem Tisch. Unterschreibe der Mitarbeiter nicht sofort, bekomme er eben gar nichts.
So erzwingt das Unternehmen eine schnelle Entscheidung - ohne dass der Angestellte in Ruhe überlegen kann, was in der sehr belastenden Situation einer Entlassung am besten zu tun wäre. Dabei ist es wichtig, gerade dann wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen, denn beim Thema Abfindungen kursieren in der Bevölkerung zahlreiche Missverständnisse.
Zwei Ausnahmen von der Regel
Zwei Drittel der Deutschen nehmen laut einer Untersuchung der Bertelsmann Stiftung an, es gebe ein sogenanntes Abfindungsgesetz, in dem alles geregelt sei. Doch das existiert gar nicht - ebenso wenig wie das Recht auf Abfindung. "Dieser Irrtum ist leider sehr verbreitet", erklärt Hjort. "Doch grundsätzlich steht eine Abfindung niemandem zu."
Diese Regel kennt nur zwei Ausnahmen: Entweder ist im Tarifvertrag oder Sozialplan eines Unternehmens eine Abfindung vorgesehen. Oder ein Arbeitnehmer glaubt, seine Kündigung war nicht rechtens und zieht deshalb vor Gericht. Wenn dann der Richter entscheidet, dass die Entlassung tatsächlich unwirksam war und es beiden Seiten unter keinen Umständen zuzumuten ist, weiterhin zusammenzuarbeiten, kann dem Mitarbeiter vom Richter eine Abfindung zugesprochen werden.
Auf der nächsten Seite: Wieso Mitarbeiter dank einer Abfindung Ansprüche auf Arbeitslosengeld verlieren können - und wie sie sich in einer Verhandlung am geschicktesten Verhalten.
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Ägypten
Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt und dieser mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht geht, hat er erst einmal schlechte Karten, denn bis zu einer Verhandlung können 6 Monate und mehr vergehen. Meldet er sich vorsorglich bei der Bundesagentur arbeitslos, wird er erst einmal nach Kündigung mit einer Sperre von 12 Wochen belegt. Während dieser Zeit erhält er kein ALG I, weil sein Fall gerichtsanhängig ist und erst vor Gericht festgestellt wird, ob die Kündigung ungerechtfertigt war.
Solange also bezieht er zunächst einmal keine Einkünfte. Wendet sich der Arbeitnehmer deshalb an die Arge um ALG II zu beantragen, wird das ALG II um ein Drittel gekürzt (Amtssprache: sanktioniert), weil die Sperre verhängt ist.
Das bedeutet aber, daß bis ein Gerichtsurteil gefällt worden ist, der Arbeitnehmer bis zu einem halben Jahr und länger, wenn keine großen Rücklagen gebildet werden konnten, von einem um 30 % geminderten Harzt IV-Satz leben muß. Und wehe, es kommt auch noch zu einer Berufungsverhandlung!
Während dieser Zeit können dann meistens Kredite nicht mehr bedient werden und die Banken verlangen die Rückzahlung des Dispos. Kurz um: selbst wenn er dann nach Monaten recht bekommt, ist er überschuldet und steht vor der Insolvenz. Bekommt er etwa eine Abfindung, geht die sofort für die Schulden drauf. So sieht leider oft die Praxis des unmittelbaren Rattenschwanzes einer Kündigung aus! Und außerdem tauchen alle diese Fälle in keiner Arbeitslosenstatistik auf.
Hat der Mitarbeiter allerdings einen "wichtigen Grund" für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses, könnte der Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt wirksam kündigen und wird auch die Kündigungsfrist eingehalten, darf eine Sperre nicht verhängt werden. Das gleiche gilt, wenn die Abfindung ein halbes Gehalt pro Jahr der Beschäftigung nicht überschreitet.
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So schief formuliert.