Urteil zu Mieterhöhung:Unvergleichbar teurer

Besonders günstige Mieten dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann erhöht werden, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete seit Bestehen des Mietvertrages nicht gestiegen ist.

Der Mieter müsse sogar von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur Vergleichsmiete erhöht werde, entschied der für Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat am Mittwoch.

Auch wenn die Nachbarn weiter günstig wohnen: Wenn der Mietpreis unter der ortsüblichen Miete liegt, dann darf der Vermieter mehr verlangen. (Foto: Foto: dpa)

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter aus Halle in Sachsen-Anhalt eine Wohnung zum günstigen Quadratmeterpreis von 4 Euro vermietet.

Die Miete lag zu diesem Zeitpunkt 60 Cent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nach einem Jahr erhöhte er dann aber die Miete von 4 Euro auf 4,26 Euro. Die örtliche Vergleichsmiete hatte sich in dieser Zeit jedoch nicht verändert. Die Mieter verweigerten die Zahlung und begründeten dies damit, dass Lockangebote nicht möglich sein dürften.

Der BGH bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung. Eine Mieterhöhung setze nicht voraus, dass die Vergleichsmiete in der Zwischenzeit angehoben worden sei, entschied der BGH.

Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren maximal 20 Prozent

Nur wenn eine Vereinbarung getroffen worden sei, die Mieterhöhungen ausschließe, müsse der Vermieter auf eine schrittweise Anhebung bis zur Vergleichsmiete verzichten.

Der Mieter sei dadurch geschützt, dass die Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren maximal 20 Prozent betragen dürfe und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden dürfe, erklärte der BGH.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 303/06)

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