Urteil:Orkan bringt keine Asche

Ein Hausbesitzer kann Orkanschäden an der Grundstücksmauer nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 2099/03) hervor.

Der Kläger hatte versucht, Kosten für die Reparatur der Mauer in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung scheiterte der Hausbesitzer nun vor Gericht.

Die Mauer des Grundstücks war so hart von einem Orkan getroffen worden, dass sie auf einer Länge von 24 Metern einstürzte. Der Kläger hatte daraufhin Kosten in Höhe von 7400 Euro für den Wiederaufbau geltend gemacht. Er verwies auf die existenzielle Notwendigkeit der Mauer für den Schutz der Privatsphäre, da unmittelbar daneben ein Sportplatz sei.

Das Gericht argumentierte in seinem Urteil, dass der Kläger keine Versicherung gegen Sturmschäden abgeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, den Schaden auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Außerdem zähle eine Mauer nicht zum existenziell wichtigen, also lebensnotwendigen Bereich, befand das Gericht. Dieser sei nur betroffen, wenn das Wohnen selbst beeinträchtigt sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© sueddeutsche.de/dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: