Urteil:Die Mauer darf weg

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BGH vereinfacht die Zusammenlegung von Wohnungen.

Martin Hammer

(SZ vom 11.09.2001) Wer bisher als Eigentümer zwei Wohnungen durch Wand- oder Deckendurchbruch zusammenlegen wollte, der musste mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen. "Nach früherer Rechtsprechung war eine Zusammenlegung fast unmöglich", so Johannes Schneider, bayerischer Landesvorsitzender des Rings Deutscher Makler, "obwohl konkrete Nachteile für die einzelnen Miteigentümer gar nicht bestanden."

Doch das hat sich geändert. In einem Urteil vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt die Auffassung, dass ein Nachteil für die Eigentümer nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass die Baumaßnahme der ursprünglichen Teilungserklärung widerspreche.

Durchbruch ohne Störung erlaubt

Entscheidend sei vielmehr, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung tatsächlich beeinträchtigt fühlen könne.

Die Aufhebung der Abgeschlossenheit durch den Einbau einer Verbindungstür reiche dafür aber nicht aus. Nach Ansicht des BGH bleiben dadurch nämlich Bestand und Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohneigentums unberührt und ohne Auswirkung auf Eintragungen im Grundbuch.

Deutliche Eigentumsbereiche

Eigentlicher Zweck des Abgeschlossenheitserfordernisses sei die eindeutige räumliche Abgrenzung der Eigentumsbereiche, um Streitigkeiten zu vermeiden. Es würden also nur die Wohneigentümer geschützt, deren Belange durch den Wegfall der Trennung berührt werden.

Vorteil der Zusammenlegung

Auch eine Beeinträchtigung durch erhöhte Nutzungsintensität aufgrund der Veränderung von Zahl und Größe der vorhandenen Wohnungen erkannte das Gericht nicht an. Tatsächlich entstünden den übrigen Wohnungseigentümern sogar Vorteile, weil das gemeinsame Treppenhaus weniger in Anspruch genommen werde.

Tragende Wand fachmännich einstürzen

Laut dem BGH entsteht auch beim Durchbruch einer tragenden Wand kein Nachteil, wenn keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes oder dessen Brandsicherheit bestehe. Davon sei auszugehen, wenn der Durchbruch fachkundig geplant, statisch berechnet und nach den Regeln der Baukunst durch ein Fachunternehmen ausgeführt worden sei.

Erleichterung für Eigentümer

"Mit diesem Urteil", so Schneider, "wird die Zusammenlegung in Zukunft wesentlich vereinfacht." Der aufwändige Gang durch das Treppenhaus in den anderen Teil der Wohnung dürfte damit vielen Doppelnutzern erspart bleiben. Bisher hatten Oberlandesgerichte die bauliche Veränderung als Nachteil bewertet, den die Miteigentümer nicht hinzunehmen hätten.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof V ZB45/00

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