Sturm:Wenn der Baum fällt

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Ist der Baum alt und geht auf Nachbars Grundstück zu Boden, muss der Baum-Eigentümer den Schaden zahlen.

Haftung, wenn der Baum alt ist

Fällt bei Sturm ein Baum auf ein Nachbargrundstück, kann der Eigentümer des Baums dem Nachbarn auch dann zum Ausgleich des Schadens verpflichtet sein, wenn ihn an dem Vorfall keine Schuld trifft. So ein neues Urteil des OLG Düsseldorf.

Bisher mussten Eigentümer für umstürzende Bäume nach Meinung der meisten Gerichte nur dann haften, wenn ihnen ein Verschulden nachzuweisen war. Insbesondere wenn sie Überwachungspflichten vernachlässigten oder es versäumten, erkennbar kranke und nicht mehr standsichere Bäume zu entfernen.

In dem von den Düsseldorfer Richtern entschiedenen Fall war bei Sturmstärke sieben bis acht eine alte Silberweide abgebrochen. Die Krone des Baumes fiel auf das Nachbargrundstück und beschädigte ein Gebäude. Später verlangte der Nachbar vom Eigentümer der Weide Ausgleich des Schadens in Höhe von 7.500 Euro und bekam vor Gericht Recht.

Werde ein Baum infolge des natürlichen Alterungsprozesses zu einer Gefahr, auf die der Eigentümer hätte Einfluss nehmen können, so müsse er im Falle eines Schadens haften. Mit dem Umstürzen verwirkliche sich dann kein allgemeines Risiko, das willkürlich jedermann treffen könne, sondern ein im Grundstück selbst angelegtes Gefahrenpotenzial (der "Zahn der Zeit"). Dies falle in den Verantwortungsbereich des Eigentümers.

Im zu entscheidenden Fall, so die Richter, sei die Weide nicht bei einem Orkan, sondern bei Windstärke sieben bis acht abgebrochen. Dies sei nur passiert, weil sie überaltert gewesen sei und deshalb keine Widerstandskraft mehr gehabt habe. Ein junger, gesunder Baum hätte einem Sturm dieser Stärke standgehalten. Der Baumeigentümer, so das Urteil, müsse die von seinem Nachbarn geforderten 7.500 Euro zahlen.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf 4 U 73/01.

Keine Hafung, wenn der Baum regelmäßig geprüft wird

Für die Schäden, die ein umstürzender Baum anrichtet, muss der Grundstückseigentümer nicht zwangsläufig haften. Zwar habe der Eigentümer die Pflicht zu einer regelmäßigen, etwa halbjährigen Kontrolle der Standfestigkeit, Sachverständigen Rat müsse er jedoch nur einholen, wenn sich bei solchen Kontrollen "Mängel" zeigten, entschied das Amtsgericht Hermeskeil. Stürze der Baum trotzdem bei einem Sturm um, so treffe ihn daran kein Verschulden, heißt es in dem Urteil.

Das Gericht wies die Schadensersatzklage der Eigentümerin eines Holzschuppens ab. Eine auf dem Nachbargrundstück stehende Fichte war etwa einen Meter über dem Erdboden abgebrochen und auf den Schuppen gestürzt. Nach Angaben der Klägerin entstand dadurch Sachschaden von umgerechnet rund 5000 Euro. Sie hielt dem Nachbarn vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, denn er hätte für eine ausreichende Standsicherheit der Fichte sorgen müssen.

Das Amtsgericht teilte diese Auffassung nicht. Die regelmäßige und eingehende Untersuchung der Fichte durch einen Fachmann hätte Kosten in Höhe von rund 180 Euro verursacht. Dies sei einem Grundstückseigentümer ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die zu Zweifeln an der Standfestigkeit eines Baumes führten, nicht zuzumuten.

Aktenzeichen: Amtsgericht Hermeskeil 1 C 288/01.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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