Sturm und Regen:Das Unwetter und seine Folgen

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Wie sich Versicherungen an der Wiedergutmachung beteiligen.

Wer beim beim schweren Unwetter Schäden an Haus, Auto oder Wohnung erlitten hat, sollte sich schnell an die zuständige Versicherung wenden. Wie der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, sind neuerdings in zahlreichen Verträgen auch Schäden gedeckt, die bisher nicht bezahlt worden sind.

Das sind zum Beispiele Kosten für das Wegräumen von Bäumen oder Ersatz für kaputte Zäune.

Wer von seiner Gebäudeversicherung einen Sturmschaden ersetzt haben will, muss aber nicht beweisen, dass eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 direkt auf sein Gebäude aufgetroffen ist. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.

Eine Hauseigentümerin hatte ihrer Gebäudeversicherung mehrere Schäden angezeigt und behauptet, diese seien in einer bestimmten Nacht bei einem Sturm entstanden. Die Assekuranz verweigerte die Zahlung und erklärte, die Versicherte habe nicht bewiesen, dass ein Sturm, das heißt eine Luftbewegungen der Stärke 8 oder mehr, direkt auf ihr Gebäude eingewirkt und die Schäden verursacht habe. Deshalb könne sie keine Leistungen beanspruchen.

Der Streit ging vor Gericht, und das OLG Karlsruhe entschied wie folgt (Urt. v. 12.04.2005 - 12 U 251/04): Gebäudeversicherungen müssten zwar nur dann für Sturmschäden aufkommen, wenn der Hauseigentümer beweisen könne, dass die Zerstörungen wirklich unmittelbar durch einen Sturm verursacht wurden.

Der Versicherte müsse allerdings nicht extra nachweisen, dass eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 genau sein Gebäude getroffen habe. Ausreichend sei vielmehr, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der näheren Umgebung des Hauses diese Windstärke gemessen wurde, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall sei von Wetterstationen bestätigt worden, dass dies der Fall war, als es an dem Haus zu Schäden kam. Ein Sachverständigengutachten habe außerdem ergeben, dass mehrere der Gebäudeschäden unmittelbar durch Luftbewegungen verursacht wurden. Die Versicherung, so das Urteil, müsse für diese daher aufkommen.

Dachschaden

Bei Schäden am Haus sollten Versicherte auf die bestehende Schadenminderungspflicht achten, rät Grieble. Diese bedeute, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abwehren und verringern muss. Dazu gehöre etwa, ein durch Sturm beschädigtes Dach abzudecken, um das Gebälk vor Regen zu schützen.

Überschwemmung

Kasko- und Wohngebäudeversicherungen decken Überschwemmungsschäden, wenn eine entsprechende Zusatzklausel vereinbart worden sei im Vertrag, so Grieble. Allerdings müssten Versicherte in Regionen mit häufig eintretendem Hochwasser für Schäden am Haus zumeist selbst aufkommen: Dort sei der Schutz bei Überschwemmungen oft nicht in der Wohngebäudeversicherung enthalten.

Autoschaden

Bei Autos übernimmt die Teilkasko Schäden durch herunterfallende Äste. Wer allerdings in einen schon umgekippten Baum hineinfährt, braucht eine Vollkasko-Versicherung.

Der Versicherte müsse unter Umständen nachweisen können, dass ein herabfallender Baum nicht morsch gewesen sei, sondern durch eine Böe auf sein Auto geschleudert wurde, so Grieble weiter. Daher sei es in manchen Fällen ratsam, den Unfallort zu fotografieren oder sich die Windstärke von einem meteorologischen Institut bestätigen zu lassen. Schäden an einem fremden Auto übernehme die Kfz-Haftpflicht.

Verletzungen

Körperliche Verletzungen, die durch herabfallende Bäume oder andere Gegenstände entstanden sind, sollten der Unfallversicherung so schnell wie möglich gemeldet werden. Auch hier könnten Belege sinnvoll sein, empfiehlt der Experte. Dazu könne neben einem Foto vom Unfallort eine Kopie des Krankenberichts dienen. Wenn möglich, solle die Polizei gerufen werden.

Unwetter sind dabei nur eine mögliche Gefahrenquelle, denen Menschen täglich ausgesetzt sind: Damit die Folgen schwerer Verletzungen abgemildert würden, sei generell eine Berufsunfähigkeitsversicherung empfehlenswert, rät Grieble. Sinnvoll sei es, sie mit einer Risiko-Lebensversicherung zu kombinieren. Um die Versorgung der Angehörigen angemessen zu sichern, sollte die Versicherungssumme allerdings nicht weniger als 200.000 Euro (391.166 Mark) betragen.

Blitzschlag

Zerstört ein Blitzeinschlag den Hausrat, können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden(Az.: 8 K 4686/00 E).

Allerdings ist von den Kosten für die Ersatzbeschaffung ein angemessener Altersabschlag abzuziehen. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig.

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