Streit ums Kindergeld:Wie lange ist man ein Kind?

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Für das Steuerrecht ist die Sache klar: Die Einstufung als Kind ist vom Alter abhängig - und vom Einkommen.

Für die Eltern bleiben Tochter oder Sohn ein Leben lang ihr Kind, nicht jedoch für das Finanzamt. Während der Gesetzgeber die Ansprüche verringert, schafft die Rechtsprechung hier zum Teil neue Chancen.

Egal, ob es um Kindergeld, Kinderfreibeträge, Riester-Kinderzulagen oder die gesamte steuerliche Förderung von Eltern geht - es kommt immer darauf an, ob ein Kind auch für das Finanzamt noch ein Kind ist.

Klar ist, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 die Kindheit von diesem Jahr an grundsätzlich schon mit 25 Jahren endet, und nicht mehr wie bisher mit 27. Das trifft besonders Eltern studierender oder einer anderen Ausbildung nachgehender Kinder.

Einkommen entscheidet über Kind-Dasein

Andererseits gibt es beim Kriterium Einkommen neue Möglichkeiten für viele Eltern, die bislang leer ausgegangen sind. Nach den Eigentümlichkeiten des deutschen Steuerrechts ist ein Kind über 18 nur dann ein Kind, wenn es nicht zu viel verdient.

Die Grenze liegt bei 7680 Euro an Einkünften und Bezügen des Kindes im Jahr. Dazu gehört so ziemlich alles, was dem Kind an Geld- und Sachwerten zufließt. Abzugsfähige Ausgaben, die das Einkommen unter die kritische Grenze drücken können, sind dagegen stark eingeschränkt.

Im vergangenen Jahr entschied das Bundesverfassungsgericht: Aufwendungen eines Kindes für seine Sozialversicherung müssen bei der Berechnung der Einkommensgrenze von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden. Das Urteil hat eine Klageflut ausgelöst.

Nachforderungen für entgangene Zahlungen

Viele Eltern wollen jetzt für frühere Jahre die steuerlichen Kindervorteile nachgezahlt haben, die ihnen durch die unrechtmäßige Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge verlorengingen.

Die Verwaltung lehnt aber eine Nachzahlung ab, wenn die entsprechenden Bescheide der Familienkassen bereits bestandskräftig sind. Viele Finanzgerichte wiederum lehnen diese Position der Verwaltung ab - zahlreiche Verfahren sind beim Bundesfinanzhof (BFH), dem obersten deutschen Steuergericht, anhängig. Der muss nun darüber entscheiden, ob und unter welchen Umständen Eltern rückwirkend Kindergeld bekommen können.

Umstrittene Rechtslage

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es noch andere Positionen, die die Einkünfte des Kindes womöglich drücken könnten. Wenn es um Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung geht, können Betroffene mit Hinweis auf das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht (2 BvL 1/06) oder das beim BFH (III R 74/05) Einspruch einlegen.

Auch gezahlte Einkommensteuer könnte womöglich abzugsfähig sein (III R 32/06). Strittig ist weiterhin der Abzug von Verlustzuweisungen, Ansparabschreibungen oder vermögenswirksamen Leistungen.

Für betroffene Eltern kann es sich eventuell auch lohnen, weitere notwendige Kosten, die nicht dem Unterhalt oder der Ausbildung des Kindes dienen, bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen, zum Beispiel Ausgaben für eine Unfall- oder Lebensversicherung.

© SZ vom 04.01.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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