Steuerfreie Zuschüsse:Wenn der Chef für den Kindergarten zahlt

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Zulagen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind bis zur Höhe von 528 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Der Gestaltungsspielraum ist groß.

Bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat kann der Chef seinen Mitarbeitern Gehaltsextras gewähren, ohne dass diese Steuern zahlen müssen. So legt es Paragraph 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest.

Damit sind immerhin Zulagen von 528 Euro im Jahr steuerfrei. Für diese Extras müssen zudem keine Sozialabgaben gezahlt werden. Der Fiskus erlaubt eine Vielzahl von Gestaltungen. Der Arbeitgeber muss nur mitmachen - und die Details beachten.

Kindergartenzuschuss: Ein Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenbeitrag für Kinder eines Mitarbeiters ist ohne Höchstbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei, solange das Kind außerhalb des eigenen Haushaltes betreut wird und noch nicht schulpflichtig ist (Paragraph 3 Nr. 33 EstG). Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Krippe handeln, aber auch um eine Tagesmutter.

In der Regel zahlt der Arbeitgeber direkt an die Einrichtung. Bei Barzuschüssen besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung nachweist, etwa per Rechnung. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original aufbewahren.

Jobtickets: Das über den Arbeitgeber bezogene Abo für Busse und Bahnen gilt als begünstigter Sachbezug, wenn die Fahrtausweise den Arbeitnehmern monatlich ausgehändigt werden. Der Grund: Bei der Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug (44 Euro) handelt es sich um eine Monatsbetrag, der nicht einfach auf einen Jahresbetrag von 528 Euro hochgerechnet werden darf. "Wird die monatliche Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist die Steuerfreiheit insgesamt verloren", sagt der Krefelder Steuerberater Markus A. Pfeifer.

Die Verkehrsbetriebe verschicken mitunter Jahresabos, die der Arbeitgeber dann für ein Jahr bezahlt. Der geldwerte Vorteil fließt somit auf einen Schlag. Dies akzeptieren die Finanzbehörden seit 2005 nicht mehr. Keine Probleme haben Arbeitnehmer in Städten mit Verkehrsbetrieben, die monatlich die Fahrausweise verschicken oder elektronische Jahrestickets anbieten, die monatlich freigeschaltet werden.

Waren- und Benzingutscheine: Solange der Wert nicht mehr als 44 Euro monatlich beträgt, kann der Arbeitnehmer auch Waren erhalten, die dann nicht als Arbeitslohn gewertet werden. Gutscheine für eine andere Firma dürfen keinen Höchstbetrag enthalten, lediglich eine Mengenangabe. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber "Benzingutscheine" für eine Tankstelle ausgibt, etwa einen "Gutschein für 30 Liter Benzin". Abgerechnet wird mit dem Arbeitgeber dann zum jeweiligen Tagespreis.

Geschenke: Auch für Geschenke zu besonderen Anlässen kann das Sachbezugs-Privileg genutzt werden, etwa anlässlich eines Geburtstages oder Jubiläums. Einen Bezug zum Job müssen die Geschenke nicht zwingend haben. "Eine gute Flasche Wein, Bücher oder Kinokarten werden gleichermaßen von der Finanzverwaltung akzeptiert", so Pfeifer.

Fitness: Schließt der Arbeitgeber direkt mit einem Fitnessstudio einen Firmenvertrag und bezahlt für die Mitarbeiter, kann das ein steuerfreier Sachbezug sein. Aber Vorsicht: Geht der Mitarbeiter in Vorleistung und erhält gegen Vorlage des Mitgliedsausweises nur eine Erstattung, so ist das als Gehalt zu versteuern

© SZ vom 15.01.2008/sho - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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