Rauchen:Zusammenleben

Über Rücksichtnahme, Rauchverbot und Mietminderung.

Versucht der Mietvertrag, das Rauchen zu verbieten in der Wohnung, ist die Klausel unwirksam nach dem AGB-Gesetz.

Stellt der Vermieter vor Vertragsabschluss die Raucher-Frage, sollte der potentielle Mieter die Wahrheit sagen. Der Vermieter kann zwar den Vertrag nicht kündigen, wenn der Mieter trotzdem raucht, aber die Lüge schwächt das Vertrauen.

Rücksicht nehmen auf die Nachbarn

Zieht der Qualm durch Ritzen ins Treppenhaus, müssen die Nachbarn mit dem Geruch grundsätzlich leben. Auch wenn der Rauch vom Balkon über das gekippte Fenster in die eigene Wohnung dringt, ist der nicht rauchende Mieter wehrlos. Er kann nur an den Raucher appellieren, Rücksicht zu nehmen.

Befürchten allerdings Asthmatiker oder Allergiker eine Verschlimmerung ihrer Krankheit, können sie eine größere Rücksichtsnahme einfordern.

Miete mindern

Mieter dürfen nur in schlimmen Fällen die Miete kürzen: Der Qualm zieht durch den Boden in die Wohnung. Das ist dem Landgericht Stuttgart eine Minderung der Miete von 20 Prozent wert (6 C 1711/97).

Rauchverbot in Gemeinschaftssräumen

Mieter können darauf bestehen, dass in Gemeinschafträumen wie im Trockenraum nicht übermäßig die Zigarette qualmt. Auch im Fahrstuhl müssen Raucher Rücksicht nehmen.

Verhängen die Eigentümer ein Rauchverbot im Treppenhaus, Fahrstuhl oder Trockenraum, müssen sich die Bewohner daran halten.

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