Voraussetzung dafür ist eine Teilungserklärung, in der geregelt ist, dass die Häuser so zu behandeln sind, als sei das Grundstück tatsächlich geteilt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin. Sie beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 20 W 222/06).
Ohne die andere Hälfte
In dem Fall hatte ein Eigentümer einer Doppelhaushälfte seine Haustür ohne die Zustimmung des anderen ausgetauscht. Die neue Tür entsprach in Größe und Farbe, nicht jedoch im Stil der alten. Der Nachbar verlangte daraufhin, die Tür wieder auszutauschen.
Klausel in der Teilungserklärung
Das Gericht wies seine Klage ab. Denn durch die Klausel in der Teilungserklärung bestehe ein erweiterter Gestaltungsspielraum - solange die baulichen Veränderungen das Haus nicht verunstalteten. Das sei bei der ausgetauschten Tür nicht der Fall.