Mobilfunk in Bayern:Ein Pakt gegen Mobilfunk-Ängste

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Bei der Standortsuche von Sendemasten haben Gemeinden künftig ein begrenztes Mitwirkungsrecht.

Christian Schneider

Bei der Errichtung von Mobilfunk-Sendemasten können die Kommunen in Bayern künftig mitentscheiden. Die Möglichkeit dazu eröffnet ein so genannter Mobilfunk-Pakt, der gestern in München zwischen Staatsregierung, Mobilfunkbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden Gemeindetag und Landkreistag unterzeichnet wurde. Mit diesem Pakt will die Staatsregierung den Aufbau des UMTS-Netzes im Freistaat vorantreiben. Protest kommt dagegen vom Bayerischen Städtetag, der die Unterschrift unter das Abkommen verweigert hat.

Bisheriges Recht mit Protesten

Nach geltender Rechtslage brauchen die Mobilfunkbetreiber zum Aufbau von Sendemasten gegenwärtig keine Genehmigung. Es reicht ein Mietvertrag mit dem jeweiligen Grundstücksbesitzer. Die zuständige Gemeinde muss lediglich informiert werden.

Diese Praxis hat in den vergangenen Jahren zunehmend zu Protesten in der Bevölkerung geführt. Die Bürger fühlten sich übergangen und haben ihrerseits Druck auf ihre Rathausverwaltungen ausgeübt. Aber auch die Kommunalpolitiker beklagten eine unzureichende Information durch die Mobilfunkbetreiber. In keinem Bundesland ist der Widerstand gegen Mobilfunk-Anlagen und die Angst vor möglichen schädlichen Auswirkungen des Elektro-Smogs so groß wie in Bayern.

Standort finden, mit dem alle leben können

Mit dem Mobilfunk-Pakt, so hoffen die Unterzeichner, soll nun alles anders werden. Die Betreiber haben sich verpflichtet, mögliche Standorte für Sendemasten frühzeitig dem Rathaus zu melden. Die Kommune hat dann zwei Monate Zeit, diesen Standort zu begutachten beziehungsweise Alternativ-Standorte zu benennen.

In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern werden zur Erörterung umstrittener Standorte so genannte Runde Tische eingerichtet. Die Gemeinden haben allerdings auch weiterhin kein Vetorecht, wenn ihnen ein Standort nicht passt. Trotz dieser Einschränkung sieht Umweltminister Werner Schnappauf in dieser Regelung ein "einzigartiges Mitwirkungsrecht" der Kommunen.

Informationspflicht

Zu dem Pakt gehört weiter die Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber, die Öffentlichkeit umfassend über geplante Sendeanlagen zu informieren. Außerdem wird die von den Sendemasten ausgehende Strahlung landesweit gemessen. Schnappauf betonte bei der Unterzeichnung, "überall in Bayern werden die geltenden Grenzwerte unterschritten".

Kindergärten und Schulen kommen als Standorte für Sendeanlagen künftig nicht mehr in Frage. Dafür stellen Staat und Kommunen öffentliche Gebäude und Grundstücke für Sendemasten zur Verfügung. Schließlich verpflichten sich die Mobilfunkbetreiber, Antennenstandorte - wenn immer möglich - gemeinsam zu nutzen. Nach den Worten Schnappaufs soll mit dieser "Standort-Optimierung eine Strahlen-Minimierung" erreicht werden.

Bayerischer Städtetag nicht zufrieden

"Was an Chaos und Vorbehalten da war, mündet jetzt in eine vernünftige Regelung", sagte der Präsident des Landkreistages, Theo Zellner. Gemeindetags- Chef Uwe Brandl betonte, "bisher wurden wir vor vollendete Tatsachen gestellt, jetzt haben wir ein Recht auf Mitwirkung". Kritik kam dagegen vom Bayerischen Städtetag, der den Pakt boykottiert. Die Vereinbarung mache "keinen Sinn, weil wir in Wahrheit nichts zu sagen haben", erklärte Städtetagschef Josef Deimer. "Wir wollen nicht den Eindruck erwecken, als ob wir etwas bewirken könnten", erklärte der Landshuter Oberbürgermeister.

In Bayern gibt es derzeit rund 6500 Mobilfunkanlagen. Mit dem Aufbau des UMTS-Netzes sollen jetzt weitere 4000 Sendemasten hinzukommen. Bis Ende 2003 sollen 30 Prozent dieser zusätzlichen Masten stehen, bis zum Jahr 2005 etwa 50 Prozent. Ohne den Mobilfunk-Pakt könnten diese Ziele nicht eingehalten werden.

Andere Rechte in Rheinland-Pfalz

Baugenehmigungsbehörden müssen der Montage von Mobilfunkantennen grundsätzlich auch dann zustimmen, wenn das den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht.

Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen liege im Interesse des Allgemeinwohls, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil. Der Betreiber einer solchen Anlage habe daher regelmäßig Anspruch darauf, von den Einschränkungen eines Bebauungsplans befreit zu werden.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Koblenz 1 K 1471/02.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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