Mietvertrag:Partner mit Einzugsermächtigung

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Verliebt sich der Mieter, darf sein neuer Lebensgefährte in die Wohnung einziehen. Allerdings muss er vorher den Vermieter informieren.

Wohnungsmieter können ihren Lebensgefährten erst dann bei sich einziehen lassen, wenn sie sich vorher die Genehmigung vom Wohnungseigentümer geholt haben. Dazu müssen sie dem Vermieter die Personalien des Partners mitteilen. Gleichzeitig habe der Mieter jedoch dann auch ein Recht auf die Erteilung der Erlaubnis, stellte das Gericht klar. Der Vermieter dürfe die Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Aufnahme einer weiteren Person für ihn nicht zumutbar sei.

Mit seinem Urteil hob der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main auf (AZ: VIII ZR 371/02 - Urteil vom 5. November 2003). Im strittigen Fall war die Wohnungseigentümerin ohne Angabe der persönlichen Daten des Lebensgefährten der Mieterin nicht bereit gewesen, die Mitbenutzung der Wohnung zu genehmigen. Hiergegen hatte die Mieterin geklagt.

Laut BGH haben Mieter nach dem neuen Mietrecht grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen der Vermieter die Aufnahme eines Dritten in die gemietete Wohnung genehmigt, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Erlaubnis könne der Vermieter nur verweigern, wenn für ihn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person - beispielsweise wegen Überbelegung - unzumutbar sei, hieß es.

Der Deutsche Mieterbund wertete das BGH-Urteil als Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Dass der Mieter vor dem Einzug seines Lebensgefährten als so genanntem Dritten den Vermieter um Erlaubnis fragen müsse, sei in den meisten Fällen eine reine Formalie, sagte der Direktor des Mieterbundes, Franz-Georg Rips. Die Notwendigkeit einer Erlaubnis bestehe jedoch nicht beim Einzug der Eltern oder enger Familienangehöriger wie Ehepartner oder Kinder.

Einzug mit neuem Klingelschild

Auch wenn es dem Vermieter nicht passt, darf der neue Partner mit auf das Klingelschild: Weil ein neuer Name auf der Klingel stand, wurde ein Eigentümer einer Berliner Wohnung skeptisch. Er forschte nach und bekam zur Antwort, die Lebensgefährtin des Mieters sei zwischenzeitlich bei ihrem Freund eingezogen. Und diese Frau müsse ja irgendwie nach außen kenntlich machen dürfen, dass sie nun hier wohne - sei es für Besucher, sei es für den Postboten.

Der Eigentümer sah das ganz anders. Er habe schließlich auch noch ein Wörtchen darüber mitzureden, welche und wie viele Namen auf der Türklingel zu sehen seien. Wenn der Zusatz nicht entfernt werde, dann spreche er die Kündigung aus.

Nachdem sich die beiden Parteien nicht friedlich einigen konnten, wurde der Fall vor dem Amtsgericht Berlin verhandelt. Dort gab es keine langen Diskussionen. Ein Mieter, so beschied der zuständige Richter, dürfe generell einen Lebensgefährten bei sich aufnehmen. Und zu diesem grundlegenden Recht gehöre es selbstverständlich auch, dass der Neuling ganz offiziell mit seinem Namen an Klingel bzw. Haustür vermerkt werde. (Aktenzeichen: Amtsgericht Berlin 11 C 260/98)

Neues Mietrecht kennt keinen Unterschied

Die Mietrechtsreform - am 1.9.2001 in Kraft getreten - stärkt die Stellung des Lebensgefährten. Das Gesetz definiert den Lebensgefährten als "Person, die mit dem Mieter in einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt". Das neue Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen homo- und heterosexuellen Paaren.

Todesfall

Stirbt der Mieter, kann der Partner in das Mietverhältnis eintreten.

Trennung

Trennt sich das Paar, kann der Mieter von seinem ehemaligen Partner den sofortigen Auszug verlangen. Hat das Paar gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, haften beide gegenüber den Vermieter für alle Pflichten aus dem Mietvertrag - Miete, Schönheitsreparaturen oder Treppendienst.

Kündigung

Der gemeinsam unterschriebene Vertrag muss auch gemeinsam gekündigt werden. Verlieren sich die ehemaligen Partner aber aus den Augen und einer lebt noch jahrelang in der Wohnung, kann die Kündigung schwierig werden. Denn auch der ausgezogene Partner muss den Vertrag mit seiner Unterschrift kündigen.

Tipp: Im Falle der Trennung den Mietvertrag entsprechend anpassen.

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