Mietschulden:Verjährung und Fristen

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Kann der Mieter seine Miete nicht mehr zahlen, muss der Vermieter seine Forderungen rechtzeitig geltend machen. Der Schuldner kann sonst die Leistung verweigern.

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Finanzielle Forderungen können verjähren. Das bedeutet, dass ein Gläubiger innerhalb eines bestimmten Zeitraumes den Anspruch auf noch ausstehendes Geld oder eine zu erbringende Leistung verliert, sofern er seine Forderungen nicht rechtzeitig geltend macht - notfalls gerichtlich. Der Schuldner kann sonst die Leistung verweigern.

Seit Januar 2002 dauert die Regelverjährung nur noch drei Jahre - von Ausnahmen bei Grundstücksgeschäften oder im Erbrecht abgesehen. Sie gilt für regelmäßige Zahlungen wie Mieten, aber auch für Nachforderungen oder Rückzahlungen von Betriebskosten. Ansprüche, die vor Januar 2002 bestanden, sollte man allerdings genau prüfen.

Denn für alte Forderungen gibt es Übergangsregelungen und Fristen, die für den Schuldner ungünstiger sind. Auch ist mitunter nur schwer zu erkennen, wann eine Frist beginnt: meist erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Wer glaubt, durch Verwirrung Zeit schinden zu können, irrt. So hinterließ ein Mieter nach seinem Auszug Mietschulden und verhinderte durch ständigen Wechsel seines Wohnortes, dass man seine Anschrift vor der Verjährungsfrist ausfindig machen konnte. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Forderungen durch diese Hinhaltetaktik nicht verjährt waren. Der Mieter habe sich "rechtsmissbräuchlich" verhalten und musste zahlen (Az. VI ZR 217/86).

Innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten verjähren hingegen Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (§548 BGB). Die Verjährung beginnt hier mit dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Hat der Mieter etwa die Wohnung zum 30. März gekündigt, zieht aber schon am 12. März aus, räumt sie leer und gibt dem Vermieter die Schlüssel, verjähren die Ansprüche bereits am 13. September. Die gleiche Frist gilt für Mieter: Gibt er die Wohnung zurück, hinterlässt aber noch Einbauten, hat er nach Ablauf von sechs Monaten keinerlei Ansprüche auf die Möbel selbst, noch auf Ersatz seiner finanziellen Aufwendungen.

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