Kaution:Die Tücken einer Bürgschaft

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Der Mieter kann die Kaution bargeldlos in Form einer Bankbürgschaft leisten. Der Nachteil daran: Banken zahlen diese Beträge aus, sobald der Vermieter sie fordert - ohne zu prüfen, ob die Ansprüche überhaupt berechtigt sind.

Ekkehard Müller-Jentsch

Wer hat schon 2000 Euro oder mehr übrig, die er ohne innerlichen Grimm seinem neuen Hausherrn als Mietkaution bar auf den Tisch legen mag? Sehr vielen Neu-Mietern reißen diese Kautionsbeträge nämlich ziemlich große Löcher in ihre ohnehin umzugsstrapazierten Haushaltskassen. Immer mehr Münchner nutzen deshalb die Möglichkeit, die Kaution bargeldlos in Form einer Bankbürgschaft zu leisten. Sie bedenken aber nicht, dass die Banken diese Beträge ausbezahlen, sobald der Vermieter sie anfordert. Ob diese Forderungen jeweils berechtigt sind, prüfen sie nicht - und dann kann es sehr schwer werden, unberechtigt oder zu viel kassiertes Geld vom Vermieter zurückzuholen.

Mieter mit zwei Gegnern

Während sich die Banken die ausbezahlten Kautionsbeträge einfach vom Girokonto ihres Kunden abbuchen, sieht sich dieser unter Umständen unvermittelt zwei Gegnern gegenüber: dem Vermieter und dem Banksachbearbeiter. Genau das ist einer Münchnerin passiert. Sie ist in eine größere Wohnung umgezogen und hat ihrem Vermieter das alte Appartement renoviert übergeben. Der Hausherr war mit den Schönheitsreparaturen aber unzufrieden und löste kurzerhand die Bankbürgschaft ein. Die Ex-Mieterin hält das für ungerechtfertigt und will ihre 2000 Euro vom Vermieter zurückklagen.

Bank mit Rückforderungs-Anspruch

Das kann sie aber nicht so ohne weiteres. Denn diverse Amtsrichter vertreten die Ansicht, dass solch ein Rückforderungsanspruch nur dem Bürgen, also der Bank zusteht. Rechtsanwalt Jorg Roth, der die Betroffene vertritt, sagt dazu: "Vor diesem Hintergrund hatte ich der Klientin empfohlen, sich bei ihrer Bank die Forderung gegen den Vermieter abtreten zu lassen - dies funktioniert in der Regel unproblematisch, zumal die Banken allgemein kein eigenes Interesse daran haben, sich in derartige Miet-Streitigkeiten einzuschalten."

In diesem Fall habe sich die Hypo-Vereinsbank jedoch geweigert und mit einem umfangreichen Schreiben dargelegt, dass der Mieterin ein eigener Anspruch gegen den Vermieter zustehen würde.

Streit mit Geldgeber und/oder Vermieter

Der Anwalt: "Dies trifft nach Rechtsmeinung vieler Juristen auch zu; aber das Risiko, auf einen der hiesigen Amtsrichter mit gegenteiliger Auffassung zu stoßen, ist ziemlich groß." Wenn der klagende Mieter an einen solchen Richter gerate, werde seine Klage als unzulässig abgewiesen und so entstünden unnötig zusätzliche Kosten. Der Bankkunde, von den Auskünften seines Mietrechtanwalts einerseits und der Bank andererseits irritiert, wisse ja auch nicht, wem er trauen solle. Zumal die Mietrechtsschutz-Versicherung nicht das Vorgehen gegen die Bank bezahlen würde, da es sich eben um keine mietrechtliche, sondern um eine bankrechtliche Streitigkeit handle.

Sicherheitsklausel mit der Bank vereinbaren

Um derartig kundenunfreundlicher Haltung von Banken vorzubeugen, rät der Mieteranwalt, gleich beim Abschluss einer "Sicherungsabrede", so heißt die Bürgschaft im Fachjargon, mit seinem Geldinstitut zu vereinbaren, dass nach Fälligkeit der Kaution die Rückforderungsansprüche abgetreten werden.

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