Heizungsablesung:Komplexes Procedere

Für die Heizkostenabrechnung in einem gemischten Wohn- und Geschäftshaus muss der Vermieter eine Vorerfassung der Nutzergruppen vornehmen.

Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.

Denn laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe müsse der Verbrauchsanteil der Wohnungen und der der Geschäftslokale durch getrennte Zähler erfasst werden (Az.: VIII ZR 57/07). Es reiche also nicht aus, wenn der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen und der Anteil der anderen Nutzergruppe errechnet würden.

In dem Fall hatte der Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses die ins Haus gelieferte Fernwärme mit einem Wärmemengenzähler gemessen. Der für den Geschäftsbereich benötigte Fernwärmeanteil wurde von einem zweiten Zähler erfasst - der auf die Wohnungen entfallende Anteil wurde aber nicht gemessen, sondern errechnet, erläutert der Mieterbund. Dabei wurde vom Messergebnis des ersten Zählers das Ergebnis des zweiten abgezogen.

Diese Verfahrensweise hielten die Bundesrichter für unzulässig. Denn die Anteile der beiden Nutzergruppen müssten möglichst genau erfasst werden, und deshalb müsse auch der Fernwärmeanteil der Wohnungen mit einem eigenen Zähler gemessen werden. Erst dann könnten die Fernwärmeanteile mit den Heizkostenverteilern, die sich in den Wohnungen befinden, auf die einzelnen Mieter verteilt werden.

© sueddeutsche.de/dpa/als - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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