Heizkosten:Wie der Vermieter abrechnen muss

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Steigende Energiekosten treiben Heizkosten in die Höhe - ein Grund mehr, den Vermieter zu kontrollieren.

Andreas Lohse

Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden, laut Heizkostenverordnung zu mindestens 50, höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden - meist umgerechnet auf die Größe der Wohnung - auf alle Mieter verteilt.

Der Winter macht Wohnen noch teurer: Nur mit Heizenergie zur Wohlfühl-Temperatur. (Foto: Foto: Photodisc)

Das bedeutet: Jeder Mieter ist immer auch anteilig an den unter Umständen hohen Kosten seiner Nachbarn beteiligt.

Bestandsteile der Abrechnung:

Grundsätzlich darf der Vermieter nur jene Kosten abrechnen, die ihm selbst tatsächlich entstanden sind. Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:

- Abrechnungszeitraum, - Brennstoffkosten, - sonstige Kosten: Schornsteinfeger, Verbrauchserfassung, Betriebsstrom, Wartung und Pflege, - Umlageschlüssel, - beheizte Fläche der Wohnung, - der gemessene Verbrauch, - die geleistete Vorauszahlung, - die fällige Rück- oder Nachzahlung.

Weitere Kosten gehören nicht dazu. Instandhaltung ist Sache des Eigentümers.

Einzeln auflisten:

Dabei müssen die einzelnen Posten eindeutig erkennbar sein. Eine Heizkostenabrechnung ist unwirksam, wenn sämtliche Kosten in einem Gesamtbetrag angegeben sind, ohne sie entsprechend den Kostenarten aufzugliedern.

Unvermietete Wohnungen sind das wirtschaftliche Risiko des Hausbesitzers und die dafür entstehenden Kosten nicht von den Mietern zu tragen.

Wer an der Abrechnung zweifelt, darf die Originalrechnungen beim Vermieter einsehen. Dazu gehören auch die Ablesebelege der übrigen Wohnungsmieter.

Ausnahmefälle:

Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung sind nur dann erlaubt, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre, beispielsweise bei einer ohnehin geplanten Modernisierung. Ebenfalls ausgenommen sind Studenten-, Pflege- und andere Heime. Auch in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, sind abweichende Vereinbarungen zulässig. Ausgenommen sind auch Wohnungen in Gebäuden mit besonders Energie sparenden Heizanlagen (Solaranlagen), sofern das zuständige Amt eine Ausnahme genehmigt hat.

Falsche Abrechnung kürzen:

Greifen die Ausnahmen nicht und wird trotzdem falsch abgerechnet, darf der Mieter seine Rechnung um pauschal 15 Prozent kürzen.

Neues Recht, neue Frist:

Für Wohnungen, die ohne öffentliche Fördermittel gebaut wurden, gibt es - anders als im sozialen Wohnungsbau - erst mit dem neuen Mietrecht bindende Vorschriften: Ab September muss der Vermieter zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung vorlegen. Nach dem Zugang hat der Mieter ein weiteres Jahr Zeit zu reklamieren.

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