Gutschein als Geschenk:Schein gut, alles gut

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Keine Idee für ein passendes Geschenk? In diesem Fall versprechen Gutscheine dem Ratlosen einen einfachen Ausweg. Aber auch der hat seine Tücken.

Von Stephan Radomsky

Gutscheine gibt es heute für alles und jeden: für den Fallschirmsprung und die Turnschuhe, für das Romantikwochenende in den Bergen und die Konzertkarte in der Staatsoper. Clevere Unternehmer haben darauf ganze Geschäftsmodelle aufgebaut, wie etwa der Münchner Extremsportler und Abenteurer Jochen Schweizer. Auch Sportstudios, Restaurants oder Möbelhäuser bieten Gutscheine aller Art an. Man kann Gutscheine auch als Bücher erwerben, gesammelt für eine Vielzahl von Anbietern. Und im Internet gibt es inzwischen ein ganze Reihe von Startups, die mit Gutschein-Modellen werben. Nicht alle davon sind seriös. Doch was gilt es beim Kauf eines Gutscheins zu beachten? Welche Fallstricke muss man kennen, wenn man einen Gutschein kauft? Und was geschieht, wenn der Anbieter pleite geht? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen.

Wie lange gilt ein Gutschein?

Grundsätzlich greift bei Gutscheinen dieselbe Verjährungsfrist wie bei allen anderen zivilrechtlichen Ansprüchen: drei Jahre. Ist nichts weiter auf dem Bon vermerkt, verfällt er mit dem Ende des dritten Jahres, nachdem er gekauft wurde - bei Geschenkgutscheinen für dieses Weihnachten wäre das also Ende 2017.

Der Händler oder Dienstleister kann das Verfallsdatum aber unter Umständen auch früher ansetzen, muss das dann aber auf dem Gutschein vermerken. Außerdem müssen besondere Umstände die kürzere Frist rechtfertigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die zugesagte Leistung später teurer wird.

Die verkürzte Frist gilt damit in der Regel nicht für Gutscheine, die statt auf eine bestimmte Leistung auf einen Geldbetrag lauten. So entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3193/07) bereits 2007, dass Gutscheine des Onlinehändlers Amazon nicht schon nach einem Jahr verfallen dürfen - schließlich trägt der Besitzer des Gutscheins selbst das Risiko, später weniger fürs Geld zu bekommen.

Ist ein Gutschein wirklich nach einer verkürzten Frist verjährt, ist er deswegen aber keineswegs nur noch Altpapier. Denn bis zum Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Verjährung kann sich der Besitzer den Wert des Bons vom Aussteller auszahlen lassen. Allerdings hat er dann keinen Anspruch auf die volle Summe, sondern muss mit einem Abzug in Höhe des dem Aussteller entgangenen Gewinns leben. Wie hoch dieser Abzug jeweils ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Kann man einen Gutschein auch sonst bar auszahlen lassen?

Wenn der Aussteller zustimmt - sicher. Verweigert er sich, hat der Kunde dagegen schlechte Karten. Zur Auszahlung verpflichtet ist der nämlich nicht. Einzige Ausnahme ist die oben geschilderte Zwischenzeit zwischen dem möglichen vorzeitigen Verfallen und dem endgültigen Ablauf der Verjährungsfrist.

Darf man ihn stückeln?

Gesetzlich ist das nicht geregelt. Meist wird der Händler aber nichts dagegen haben, wenn der Gutschein auf einen Geldbetrag lautet und der Kunde ihn nach und nach für verschiedene Leistungen einlöst. Dann kann der Restwert entweder auf dem alten Bon vermerkt oder eine neue Gutschrift ausgestellt werden. Ausbezahlt werden müssen Restbeträge nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dagegen wohl nicht.

Kompliziert wird es mit dem Stückeln zudem - aus offensichtlichen Gründen - wenn der Gutschein nicht auf eine bestimmte Summe, sondern eine Leistung lautet, wie eine Stadtrundfahrt oder einen Besuch in einer Therme.

Wer kann einen Gutschein einlösen?

Grundsätzlich jeder. Das gilt auch dann, wenn der Name eines anderen auf dem Bon steht. Denn nach Paragraf 807 BGB handelt es sich bei einem Gutschein um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier - und das berechtigt den Träger zum Einlösen der darauf zugesagten Leistung. Ist ein Name vermerkt, hat das in den allermeisten Fällen nur den Zweck, das Geschenk zumindest ein wenig persönlicher zu gestalten. Dem Aussteller kann aber egal sein, wer da tatsächlich zu ihm kommt. Er wurde ja bereits bezahlt.

Ausnahmen gibt es nur, wenn die zugesagte Leistung oder Ware bestimmte Voraussetzungen erfordert, etwa die Gesundheitsbestimmungen für einen Ballonflug oder die entsprechende Lizenz für einen Tauchgang. Fehlen sie, darf auch das Einlösen des Gutscheins verweigert werden.

Was ist, wenn das Geschäft pleitegeht?

Dann hat der Kunde in aller Regel Pech gehabt. Denn der Gutschein ist im Grunde nichts anderes als eine offene Forderung gegen denjenigen, der ihn ausgestellt und dafür bereits Geld bekommen hat. Nachdem Insolvenz angemeldet wurde, darf der Insolvenzverwalter aber grundsätzlich keine alten Forderungen mehr einzeln befriedigen.

Der Gutschein, beziehungsweise sein Gegenwert, wandert deshalb in einen großen Topf, zusammen mit nicht zurückgezahlten Darlehen, offenen Rechnungen oder Mietrückständen des Ausstellers. Am Ende des Insolvenzverfahrens werden dann die Forderungen aller Gläubiger, die sich beim Insolvenzverwalter gemeldet haben, gleichmäßig zu einem bestimmten Prozentsatz erfüllt - also auch die des Gutscheinbesitzers. Meist ist hier aber nicht viel zu holen. Sonst wäre es ja gar nicht zur Pleite gekommen.

Und wie verpackt man das jetzt originell?

Der Klassiker ist und bleibt natürlich das schlichte Kuvert. Von besonderem Einfallsreichtum zeugt das allerdings nicht. Wenn es also schon ein Gutschein sein soll, dann darf es zumindest beim Drumherum ein wenig Phantasie gepaart mit Bastelkleber und Schere sein. Gestaltungstipps hält der Buchhandel und das Internet bereit.

© SZ vom 19.12.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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