Grillen:Brennende Kohle, rauchende Köpfe

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Mit den ersten warmen Tagen steht der Grill wieder auf wackligen Beinen. Trotzdem müssen die Nachbarn einiges hinnehmen.

Andrea Nasemann

In lauen Sommernächten kramt so mancher seinen Gartengrill hervor. Nicht immer zur Freude seiner Wohnungsnachbarn, die sich durch den Qualm gestört fühlen. Oft genug landen solche Streitigkeiten vor dem Kadi. Wie die Richter entscheiden, hängt dann - wie immer - vom Einzelfall ab.

Grillen gehört zum Sommer wie Glühwein zum Winter, aber oft stinkt's dem Nachbarn. (Foto: Foto: Photodisc)

Grill-Minimum

Prinzipiell ist es erlaubt, im Sommer im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon zu grillen. Voraussetzung ist aber, dass Nachbarn nicht übermäßig durch den Qualm des Holzkohlegrills belästigt werden.

So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass das Grillen dann verboten sei, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- und Schlafräume von Nachbarn dringen. Beschluss vom 25. Mai 1995, 5 Ss (OWi) 149/ 95- (OWi).

Grill-Maximum

Anders urteilte das Landgericht Stuttgart: Eine Grilldauer von etwa sechs Stunden oder dreimal im Jahr sei nur eine geringfügige Beeinträchtigung, die von den Nachbarn hingenommen werden müsse.

Grillen stelle in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar. Schlechte Karten also für den grollenden Nachbarn.

Verständnis für Grillfreunde zeigte auch das Landgericht Bonn: Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben. So wie Mieter gehalten sind, durch ihre Freizeitaktivitäten Belästigungen ihrer Mitmieter zu vermeiden, müssen diese im Gegenzug gelegentliches Grillen, und zwar ungeachtet der damit verbundenen Belästigungen durch Rauchgasentwicklung, hinnehmen. Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.April 1997, 6 C 545/96.

Richterliche Rezepte

Das Gericht räumte zwar ein, dass möglicherweise beim Grillen eine ungewöhnlich starke Rauchentwicklung oder beißender Geruch - nicht jeder mag Hammel - entstehen kann. Bei entsprechender Benutzung eines modernen Gartengrills mit offenem Holzkohlefeuer könnten die Belästigungen jedoch fast vollständig vermieden beziehungsweise auf ein Minimum reduziert werden, wenn beispielsweise Aluminiumfolien benutzt würden, die ein Abtropfen von Fett in das offene Feuer und damit eine Qualmentwicklung verhinderten.

Durch entsprechende Aufstellung des Grills könne auch verhindert werden, dass Rauchschwaden in die offenen Fenster der Wohnungen der Nachbarn ziehen.

Und wenn man einen elektrischer Tischgrill benutze, schränke man von vorneherein die Beeinträchtigung wesentlich ein. Beschluss vom 14. August 1996, 10T 359/96.

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