Ein Verbot in der Hausordnung, Wäsche außerhalb eines Trockenraums aufzuhängen, ist unwirksam.
Mieter dürfen in ihrer Wohnung die Wäsche trocknen. Das gilt auch dann, wenn es im Haus einen Gemeinschaftstrockenkeller oder Speicher gibt. Ein Verbot in der Hausordnung, Wäsche außerhalb eines Trockenraums aufzuhängen, ist unwirksam.
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Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor, wie der Deutsche Mieterbund erläutert (Aktenzeichen: 21 T 38/08).
Demnach dürfen Mieter immer einen Wäschetrockner in der Wohnung aufstellen und nutzen. Außerdem könne Wäsche auch auf dem Balkon aufgehängt werden.
Grundsätzlich gehöre das Trocknen von Wäsche in der Wohnung zum sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Daher ist es laut dem Mieterbund vertretbar, das Trocknen von Wäsche zum Beispiel auf Wäscheständern in der Wohnung zu erlauben, soweit das Aufkommen im Rahmen des Üblichen bleibt.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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