Gartenpflege:Jäten ja, säen nach Belieben

Überträgt der Vermieter dem Mieter im Vertrag die Pflege des Gartens, ist dieser in der Regel nur zu einfachen Arbeiten verpflichtet.

Ohne weitere Einzelvereinbarungen müssen Mieter also lediglich Rasen mähen, Unkraut jäten oder Beete umgraben. So zählt es der Deutsche Mieterbund in Berlin auf und beruft sich auf Urteile der Landgerichte Siegen (Az.: 3 S 211/90) und Detmold (Az.: 2 S 180/88).

Mieter können den angemieteten Garten meist vielfältig nutzen. (Foto: Foto: dpa)

Im Gegenzug haben Mieter, die den Garten mitgemietet haben, allerdings das Recht, diesen nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten und zu nutzen.

Mieter können beliebig Blumen säen, Sträucher oder kleine Bäume anpflanzen, erläutert der Mieterbund und bezieht sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 11 U 242/93). Und sie können in ihrem Garten ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen, ebenso einen kleinen Teich, entschieden laut dem Mieterbund die Landgerichte Lübeck (Az.: 14 S 61/92) und Regensburg (Az.: S 320/83).

Allerdings kann im Mietvertrag zusätzlich geregelt werden, dass zu den Gartenpflegearbeiten auch das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern gehört. Bestandteil von Zusatzvereinbarungen könne auch sein, dass Rasenflächen neu anzulegen sind oder kranke, morsche Bäume gefällt werden müssen (Landgericht Frankfurt, Az.: 2-11 S 64/04).

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Mieter die Gartenarbeiten erledigen müssen, kann der Vermieter keine Gartenpflegekosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung von seinen Mietern fordern: Beides geht nicht, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 124/08).

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