Balkon:Es geht um die Wurst

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Grill, Blumenkasten oder Markise: Was auf dem Balkon alles erlaubt ist.

Von Andrea Nasemann

Wohnungen mit Balkon sind begehrt: Wer will schon auf Freizeitvergnügen in frischer Luft verzichten: sei es Grillen, Feiern, Rauchen, Wäsche aufhängen oder Blumen züchten?

Doch nicht jede dieser Aktivitäten stößt bei den Nachbarn auf Gegenliebe. Deshalb gilt der Grundsatz, dass man zwar den Balkon im Prinzip nach eigenem Gusto nutzen kann, dies aber nur insoweit, wie die Nachbarn nicht gestört werden.

Streitpunkt Nummer eins: Blumentöpfe. Diese dürfen zwar nach einem neuen Urteil des Landgerichts Hamburg auch an der Außenseite des Balkons aufgehängt werden (316 S 79/04). Sie müssen aber so gut befestigt sein, dass sie nicht von einem Windstoß aus der Verankerung gerissen werden und dem Nachbarn aufs Haupt fallen. In Wohnungseigentumsanlagen kann ein Verbot dagegen zulässig sein. So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung festlegen können, dass auf der Brüstung der Dachterrassen oder der Balkone keine Blumenkästen angebracht werden dürfen (2 Z BR 20/01).

Streitpunkt Nummer zwei: Ausstattung. Zwar ist unbestritten, dass Mieter auf ihrem Balkon Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen dürfen. Auch ein unauffälliger Sichtschutz ist zulässig. Anders dagegen die Montage einer Markise: Hier muss immer der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Ein Kakteen-Gewächshaus ist aber immer wieder abzubauen, wenn dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes negativ verändert wird (Landgericht Düsseldorf, 24 S 203/01). Ausländische Mieter dürfen eine eigene Antenne auf dem Balkon errichten, mit der sie ihre Heimatsender empfangen können.

Streitpunkt Nummer drei: Balkonpartys. Freunde, Nachbarn oder Verwandte dürfen auf den Balkon eingeladen werden, zum gemeinsamen Feiern und Grillen. Allerdings muss dabei immer Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.

In einem Mehrfamilienhaus darf man einmal im Monat auf dem Balkon grillen, wenn die anderen Mieter 48 Stunden vorher darüber informiert wurden (Amtsgericht Bonn, 6 C 545/96).

Eine Hausordnung kann allerdings ein Grillverbot verhängen (Landgericht Essen, 10 S 438/01). Streit kann sich auch dann entzünden, wenn der Mieter auf seinem Balkon raucht und der Qualm in die darüber liegende Wohnung zieht: Fehlanzeige für die gestörten Nachbarn (Amtsgericht Bonn, 6 C 510/98).

Dennoch, man ist sich einig: Einen Balkon zu haben, bedeutet Lebensqualität. Deshalb muss der Mieter auch den Anbau eines Balkons dulden, da diese Baumaßnhame als Modernisierung gilt. (Landgericht Wiesbaden, 2 S 50/02).

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