Spektakuläre Urteile lassen all jene hoffen, die zu Hause einen Schreibtisch haben. Bald entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Lehrer, Außendienstmitarbeiter, aber auch Richter verfügen neben ihrer Arbeitsstelle oft über einen heimischen Schreibtisch, um ihrer Tätigkeit nachkommen zu können. Seit Anfang 2007 können sie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen. Sie lassen sich nur noch dann absetzen, wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt" - und das erkennen die Finanzämter nur selten an.
Es ist nicht bekannt, inwieweit Friedrich Schiller sein Arbeistzimmer in Jena dem Fiskus gegenüber geltend gemacht hat. (© Foto: ddp)
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Nun gibt es aber Hoffnung für die Arbeitszimmer-Besitzer: Bereits im Mai hatte das Finanzgericht Münster die Neuregelung für verfassungswidrig erklärt. Anfang Juni bekam dann ein Lehrerehepaar vom niedersächsischen Finanzgericht Recht. Im Falle der beiden Lehrer musste das Finanzamt die beantragten Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten für 2009 eintragen.
"Derzeit kein Handlungsbedarf"
Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass das häusliche Arbeitszimmer zur Erwerbssicherung der beiden Lehrer unvermeidlich sei. Denn in der Schule steht ihnen kein angemessener Arbeitsplatz zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung. Das Finanzgericht Münster legte die Frage zudem dem Bundesverfassungsgericht vor; dieses soll nun entscheiden, ob die Neuregelung für das Arbeitszimmer seit 2007 nicht zumindest teilweise gegen die Verfassung verstößt.
Was bedeuten diese Prozesse für andere Betroffene? Steuerexperten sehen für sie derzeit keinen Handlungsbedarf. "Ein Einspruch würde sowieso nur als unzulässig zurückgewiesen, da der Steuerbescheid vorläufig ist", sagt Harald Hafer, Vorstand des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Ein gesonderter Einspruch sei daher nicht nötig.
Die Vorläufigkeit für die Bescheide gilt seit dem 1. April 2009. Der Vorläufigkeitsvermerk erleichtert für den Steuerzahler einiges: Er muss in der Steuererklärung nur noch die zu beantragende Summe für das Arbeitszimmer zusammenstellen und in der Anlage N bei Werbungskosten eintragen - und dann abwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Bei einem positiven Richterspruch, erhalten die Antragsteller dann die Steuer erstattet. Falls die Kosten in der Steuererklärung nicht angegeben wurden, sollte man als Betroffener das Verfahren weiterverfolgen und bei einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aktiv werden.
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