Eine Mutter, die während ihres Erziehungsurlaubs ein vorher genutztes und vom Fiskus anerkanntes Arbeitszimmer vorhält, kann die Ausgaben hierfür als Werbungskosten von der Steuer absetzen. So das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Danach ist es unerheblich, ob das Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs beruflich genutzt wird, beispielsweise zu Weiterbildungszwecken.
Aktenzeichen: Niedersächsisches Finanzgericht 9 K 505/99.
(sueddeutsche.de/ dpa)