Von Erwin Denzler

Immobilienbesitz unter Hartz IV-Bedingungen: Das Bundessozialgericht legt neue Maßstäbe an.

Bis vor einigen Jahren galt, dass es höchstens 130 Quadratmeter Wohnfläche bei vier Personen sein dürfen, andernfalls gab es keine Bauförderung. Diese Fläche galt bisher auch beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als angemessen. Auch wer langzeitarbeitslos war, konnte trotz Immobilienbesitzes Sozialleistungen beziehen. Im Gesetz steht nur, dass "ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung" nicht als Vermögen gilt.

Immobilien unterliegen besonderen Regeln, wenn es um die Berechnung von Hart IV geht. (© Foto: Photodisc/ Montage: sueddeutsche.de)

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Die Bundesagentur für Arbeit, neben den Kommunen Träger des Arbeitslosengeldes II, legte das großzügig aus. Bei einer Wohnfläche von bis zu 130 Quadratmetern sei zu unterstellen, dass das Haus oder die Wohnung angemessen ist.

Mit dieser Auslegung dürfte nun Schluss sein. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in einem jetzt veröffentlichtem Urteil, dass diese Grenze für Haushalte bis zu drei Personen nicht gilt (Az. B 7b AS 2/05 R, 7.11.2006). Die Flächen nach dem II. Wohnbaugesetz seien zwar ein geeigneter Maßstab, jedenfalls gerechter als die seit 2002 je nach Bundesland unterschiedlichen Förderungsbedingungen. Aber die 130 Quadratmeter bei einem Haus oder 120 Quadratmeter bei einer Wohnung sind nur für Haushalte mit genau vier Personen angemessen. Für jede Person weniger oder mehr müsse die Grenze um 20 Quadratmeter herauf- oder herabgesetzt werden.

Für den Drei-Personen-Haushalt ist deshalb nur noch ein Haus mit 110 Quadratmetern angemessen, für den Zwei-Personen-Haushalt mit 90 Quadratmetern. Diese Mindestfläche soll auch für Singles gelten, da man nie ausschließen kann, ob sie in absehbarer Zeit einen Partner aufnehmen.

Bei Eigentumswohnungen liegt der Wert um jeweils zehn Quadratmeter darunter.

Diese Reduzierung war zwar im II. Wohnbaugesetz nicht vorgesehen, die Richter hielten sie bei der Frage des sogenannten Schonvermögens trotzdem für notwendig. Denn die Regelung dient nicht "dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand", sondern "der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt." Da bei der Sozialhilfe bereits laut Gesetz die Zahl der Bewohner zu berücksichtigen ist, war es aus Gleichheitsgründen notwendig, dieses Merkmal beim Arbeitslosengeld II ebenfalls zu beachten.

Für Haus- und Wohnungseigentümer mit größeren Wohnflächen bedeutet das, sollten sie länger als ein Jahr arbeitslos sein (ab 55 Jahren länger als 18 Monate), gelten sie nicht mehr als "hilfebedürftig" und erhalten kein Arbeitslosengeld II.

Wer davon betroffen ist, wird wohl in den nächsten Wochen oder Monaten den Bescheid über die Einstellung der Leistung erhalten.

Ein paar Ausnahmen kann es noch geben, das BSG lässt Abweichungen "beim Vorliegen besonderer Umstände" zu. Christian Link, wissenschaftlicher Mitarbeiter am BSG, nennt als Beispiel den Fall, dass früher Kinder mit im Haus lebten. Im Urteil ist diese Ausnahme allerdings nicht erwähnt. Wenn die Immobilie zu groß ist, muss der Arbeitslose vom Vermögen leben. Dazu ist nicht immer ein Verkauf des Hauses nötig, denn vielleicht können einzelne Teile des Gebäudes oder des Grundstückes abgetrennt und verkauft werden, vielleicht reicht auch die Vermietung einzelner Zimmer oder einer Einliegerwohnung aus. Auch die Aufnahme einer Grundschuld gilt als zumutbar. Wenn nichts davon machbar ist, greift eine Härtefallregelung.

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