Auch ein langjähriger Mietvertrag kann in bestimmten Fällen mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Die längere Kündigungsfrist gelte nur für Formularmietverträge, sagte Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB).
"Wenn man als Mieter kündigen will, muss der Vertrag also genau geprüft werden", so der DMB-Sprecher anlässlich einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Mietrecht. Zudem könnten Härtefälle eine frühere Kündigung rechtfertigen.
Höchstes Urteil
Am 18. Juni hatte der BGH in Karlsruhe entschieden, dass die seit dem 1. September 2001 auf drei Monate verkürzte Kündigungsfrist des Mieters nicht generell für Altverträge gilt (Az.: VIII ZR 240/02, 324/02, 339/02, 355/02). Viele dieser Verträge sehen gemäß dem alten Mietrecht eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor, die sich nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs Monate, nach acht Jahren auf neun Monate und nach zehn Jahren auf zwölf Monate erhöht. Diese Vereinbarungen gelten dem BGH-Urteil zufolge weiter.
Beruflicher Wechsel, Nachwuchs,Pflegeheim
Trotzdem sei eine frühere Kündigung unter bestimmten Bedingungen möglich, so Ropertz. Dies gelte etwa bei berufsbedingtem Wohnortwechsel.
Auch wenn die Wohnung auf Grund von Familienzuwachs objektiv zu klein werde sowie bei einem Umzug ins Pflegeheim könne früher gekündigt werden. "Hier überwiegt das Interesse des Mieters das des Vermieters", erläutert der DMB-Sprecher. Der Mieter müsse in diesen Fällen allerdings für einen Nachmieter sorgen.
Weiterere Gründe: Mieterhöhung, Untermieter verweigert
Ein Sonderkündigungsrecht mit Dreimonatsfrist hat der Mieter laut Ropertz außerdem bei Mieterhöhungen. Gleiches gelte, wenn der Vermieter die Aufnahme eines Untermieters verweigere. "Ich muss dann aber tatsächlich jemanden an der Hand haben, der in das Mietverhältnis eintreten will", so der Experte.
Sorgfälltig kündigen
Wer seinen Mietvertrag kündigen will, sollte dennoch vor allem auf die jeweils gültigen Fristen achten und die Kündigung rechtzeitig abschicken. Vorsorglich eine kürzere Kündigungsfrist mit dem Vermieter auszuhandeln ist laut Ropertz eine "eher theoretische Variante" und dürfte nur selten erfolgreich sein.
(sueddeutsche.de/ dpa)