Internet-Filter:Das Briefgeheimnis gilt - auch für E-Mail

Eine Universität, die E-Mails eines Ex-Mitarbeiters an seine früheren Kollegen gezielt ausfilterte, hat sich strafbar gemacht. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Das gezielte Ausfiltern der E-Mails eines bestimmten Absenders kann strafbar sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Streit zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter entschieden.

Dieser war 1998 im Unfrieden aus der Hochschule ausgeschieden, hielt danach aber über Mail Kontakt mit dort beschäftigten Wissenschaftlern und Freunden.

Das OLG gab in dem am Montag veröffentlichten Urteil - der bundesweit ersten obergerichtlichen Entscheidung zu diesem Thema - dem Ex-Mitarbeiter Recht.

Dieser setzte damit die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den für die Sperranordnung Verantwortlichen durch. (Aktenzeichen: 1 Ws 152/04)

Die Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch ausgefiltert wurden - weder Absender und Empfänger wurden davon unterrichtet.

Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar.

Etwas anderes gilt laut OLG bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe.

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