BGH-Urteil zu Kopierschutz:Umgehen verboten

Wer Programme für Raubkopien von Musik-CDs verkauft, muss mit scharfen Sanktionen rechnen. Der BGH stuft solche Angebote als wettbewerbswidrig ein.

Auch Privatpersonen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von CDs verkaufen. Mit einem Urteil vom Donnerstag stufte das Karlsruher Gericht ein entsprechendes Angebot eines Verbrauchers als wettbewerbswidrig ein. Der Mann hatte solche Programme über das Internetauktionshaus eBay zum Verkauf angeboten.

Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern auch für "private und einmalige Angebote", entschied das Gericht. (Az: I ZR 219/05 vom 17. Juli 2008)

Damit gab das Gericht der Klage des inzwischen mit Sony fusionierten Entertainment-Unternehmens BMG statt. Die Firma hatte den Verkäufer abgemahnt, woraufhin dieser sich umgehend zur Unterlassung solcher Angebote verpflichtet hatte. Daraufhin machte BMG gut 1100 Euro Anwaltskosten geltend. Zu Recht, befand der BGH:

Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung stehe auch Unternehmen zu, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügten, entschied das Gericht.

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