Klagen abgewiesen:Verfassungsgericht bestätigt Rauchverbot

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Das strikte bayerische Rauchverbot ist ebenso verfassungsgemäß wie die Umwandlung von Kneipen in geschlossene Raucherclubs.

Zwei Gastwirte und eine Raucherin sind mit ihrer Klage gegen das strenge Rauchverbot in Bayern auf der ganzen Linie gescheitert: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte das bundesweit strengste Rauchverbot in bayerischen Gaststätten als mit dem Grundgesetz vereinbar.

Eine Notwendigkeit für eine Ausnahmeregelung bei kleinen Einraum-Kneipen wie in Berlin und Baden-Württemberg sehen die Verfassungsrichter nicht. Damit darf auch künftig in öffentlich zugänglichen Einraum-Kneipen nicht geraucht werden.

Die Karlsruher Richter sehen in den in Bayern verbreiteten "Raucherclubs" keine Ungleichbehandlung der Gastwirte. Ihre Berufsfreiheit werde dadurch nicht verletzt, weil jeder Betreiber eines Lokals die gleiche Möglichkeit habe, einen solchen Club einzurichten. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass ein Club einen festen Mitgliederbestand haben muss und nicht der "Laufkundschaft" an der Tür den schnellen Erwerb der Mitgliedschaft ermöglichen darf.

Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren gehöre zu den "überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern", so dass die Berufsfreiheit der Wirte eingeschränkt werden dürfe, heißt es in dem Beschluss.

Beckstein: Bayerischer Weg ist bestätigt

Auch durch die Ausnahme für Festzelte wie zum Beispiel beim Münchner Oktoberfest werde das grundsätzlich strikte Rauchverbot nicht infrage gestellt, befand das Gericht. Denn die Übergangsregelung laufe zum Jahresende aus.

Ministerpräsident Günther Beckstein begrüßte das Karlsruher Urteil: "Ich denke, die generelle Linie ist für uns äußerst erfolgreich, weil der bayerische Weg damit bestätigt ist". Im öffentlich zugänglichen Raum sei der Nichtraucherschutz umfassend gewährleistet.

Seit 1. Januar 2008 gilt in Bayern ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und Restaurants. Auch in Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten sowie in Gebäuden von Behörden darf damit nicht mehr geraucht werden. Ausdrücklich genannt sind im Gesetz zudem Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräume. Auch in Nebenräumen von Gaststätten ist das Rauchen tabu. Erlaubt bleibt das Qualmen nur in Biergärten und auf den Freiflächen von Wirtshäusern - sowie vorläufig in Bier- und Festzelten. )

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