In dem EuGH-Urteil heißt es nun, es sei mit dem "zwingenden Charakter" der EU-Richtlinie zur Luftreinheit unvereinbar, wenn die betroffenen Personen die Verpflichtungen der Behörden nicht einklagen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den EuGH angerufen, weil aus dem deutschen Recht kein Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans hergeleitet werden könne. Man könne lediglich konkrete Maßnahmen - beispielsweise ein Verbot des Lastkraftwagen-Verkehrs in bestimmten Straßen - einklagen.

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Der Europäische Gerichtshof stellte hingegen jetzt fest, dass eine Privatperson die Aufstellung eines Aktionsplans erwirken können müsse, auch wenn sie noch andere Möglichkeiten habe, von den Behörden Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu erzwingen.

Hinsichtlich des Inhalts der Aktionspläne heißt es, die EU-Staaten seien nicht verpflichtet, "Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitung kommt". "Ihnen obliegt - unter der Aufsicht der nationalen Gerichte - nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren."

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(dpa/AP/bica/gf)