Süddeutsche Zeitung

Femizide in Deutschland:"Trennungstötungen werden oft nicht als Mord eingestuft"

Lesezeit: 3 Min.

Feministische Gruppen und Die Linke fordern den Straftatbestand "Femizid". Juristin Leonie Steinl kann das verstehen, sieht aber an anderer Stelle Handlungsbedarf.

Interview von Natascha Holstein

In Göttingen wird eine Frau von einem Mann erstochen und verbrannt, dessen Liebe sie wohl nicht erwiderte. In Frankfurt geht ein Mann mit einem Küchenmesser auf seine Partnerin los. Einen Mann zu verlassen oder abzuweisen, das kann für Frauen tödlich enden. Die Partei "Die Linke" und feministische Gruppen bemängeln, dass das deutsche Strafrecht nicht konsequent genug gegen Frauenmörder vorgehe. Sie fordern einen eigenen Straftatbestand: den "Femizid". Die 32 Jahre alte promovierte Juristin Leonie Steinl, Vorsitzende der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes, kann die Forderung verstehen, sieht jedoch an anderer Stelle Handlungsbedarf.

SZ: Frau Steinl, was genau ist Femizid?

Leonie Steinl: Viele Leute haben bei dem Begriff ganz bestimmte Vorstellungen im Kopf - etwa die Femizide in Mexiko, wo Frauen entführt, getötet, verstümmelt und ihre Leichen öffentlich zur Schau gestellt werden. In Deutschland treten Femizide meist als "Trennungstötung" auf: also die Tötung der derzeitigen oder ehemaligen Partnerin wegen der durchgeführten oder beabsichtigen Trennung. Manchmal habe ich den Eindruck, dass es manchen Menschen schwerfällt, eine Trennungstötung auch als Femizid zu verstehen. Dabei geht es immer um dasselbe: Geschlechtsbezogene Tötungen, also Tötungen von Frauen, weil sie Frauen sind, sind der gemeinsame Nenner.

Wie ist hierzulande der strafrechtliche Status quo bei "Trennungstötungen"?

Wir haben keinen Straftatbestand "Femizid" oder "Frauenmord". Unser Strafrechtssystem differenziert zwischen Totschlag und Mord. Ich sehe das Problem nicht im Fehlen eines Straftatbestands, sondern in der Auslegung und Anwendung des bestehenden Rechts.

Was genau ist das Problem?

Trennungstötungen werden oft nicht als Mord eingestuft, also als Tat aus niedrigen Beweggründen, sondern als Totschlag. Es gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008. Darin wurde entschieden, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Zweifel stünde, wenn "die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will". Dann soll kein Mord, sondern nur ein Totschlag vorliegen. Diese Entscheidung spiegelt patriarchale Gedankenmuster wider. Denn es ist eine patriarchale Besitzkonstruktion, wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte sich dessen beraubt sieht, was er eigentlich nicht verlieren will. Wenn etwas geraubt wird, muss man es zunächst besessen haben.

Wird geschlechtsbezogene Gewalt in Deutschland nicht stark genug geahndet?

Stellen wir diese Entscheidung zu Trennungstötungen der Rechtsprechung zu sogenannten Ehrenmorden gegenüber, dann fällt auf, dass die Rechtsprechung dort strenger ist und eher niedrige Beweggründe annimmt. Hier wird eine vergleichbare patriarchale Besitzkonstruktion anders gewertet. Da sehe ich keine gleichmäßige Anwendung des Rechts.

Sollte es vor diesem Hintergrund einen eigenen Straftatbestand "Femizid" geben?

Das ist meines Erachtens nicht notwendig. Was wir brauchen, ist eine konsequente Rechtsprechung dahingehend, dass Trennungstötungen gemäß ihrem Unrechtsgehalt bestraft werden. Deshalb fordern wir vom Deutschen Juristinnenbund zwar keinen eigenen Straftatbestand, im Zweifelsfall aber eine gesetzgeberische Intervention. Das Gesetz sollte gewährleisten, dass Trennungstötungen nicht milder bestraft werden, weil es sich um Taten in einer Partnerschaft handelt. Vielmehr sollte unter bestimmten Umständen eine Strafschärfung möglich sein. Das stünde auch im Einklang mit dem "Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt", der sogenannten Istanbul-Konvention, die seit Anfang Februar 2018 in Deutschland gilt. Durch die Konvention sollen Betroffene von geschlechtsbezogener Gewalt jeglicher Art effektiv geschützt und die Strafverfolgung von Tätern erleichtert werden. In der Konvention steht ganz klar, dass eine strafschärfende Berücksichtigung zu prüfen ist, wenn die Tat in einer Beziehung oder einer Ex-Beziehung stattfindet.

Inwiefern ist diese Istanbul-Konvention in Deutschland bindend?

Sie gilt im Range eines Bundesgesetzes und ist damit verbindlich für alle staatlichen Stellen. Deshalb kann sie eine ihr entsprechende Auslegung des deutschen Rechts, also auch des Strafgesetzbuchs, gebieten. Es dauert aber immer eine Weile, bis so etwas in der juristischen Praxis ankommt.

Wieso hat es so lange gedauert, bis diese Debatte in Deutschland angekommen ist?

Oft wird davon ausgegangen, dass unter Gewalt gegen Frauen ausschließlich Phänomene wie Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung und Ehrenmorde fallen. Es besteht eine Schieflage bei der Bereitschaft, Gewalt gegen Frauen zu erkennen. Sie wird gesellschaftlich viel eher als Problem anerkannt, wenn sie sich vermeintlich exklusiv bei religiösen oder ethnischen Minderheiten verorten lässt. Gewalt gegen Frauen kommt aber in allen gesellschaftlichen Gruppen und Schichten vor und sie muss überall effektiv unterbunden werden.

Wie kann man das der Gesellschaft bewusst machen?

Es liegt auch an Einzelpersonen, die mit den Gesetzen arbeiten, sie auslegen und anwenden müssen. Diese haben bestimmte Vorstellungen und teilweise auch Vorurteile im Kopf. Hier sind Fortbildungen insbesondere für die Justiz ganz wichtig. Das Zweite wäre die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit. Ich habe den Eindruck, dass das Ausmaß von häuslicher Gewalt nicht im gesellschaftlichen Bewusstsein verankert ist. Exemplarisch finde ich da die mediale Berichterstattung.

Inwiefern?

In den letzten Tagen hat sich gezeigt, dass für Trennungstötungen immer noch Begriffe verwendet werden wie "Familientragödie" oder "Eifersuchtsdrama". Diese sind Ausdruck einer unangebrachten apologetischen Haltung. Sie geben dem Opfer eine Art Mitschuld oder relativieren die Tat.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen für 0,99 € zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.4635132
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ.de
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.