Süddeutsche Zeitung

Landgericht München:Wolfsmasken-Prozess: Angeklagter muss zwölf Jahre in Haft

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2019 hat der heute 47-Jährige ein elfjähriges Mädchen vergewaltigt. Sein Verteidiger forderte die Unterbringung in einer Psychiatrie. Die Kammer blieb auch in der erneuten Verhandlung bei einer Gefängnisstrafe und ordnete zudem Sicherungsverwahrung an.

Von Martin Moser und Susi Wimmer

Der sogenannte Wolfsmasken-Vergewaltiger muss seine Strafe in einem Gefängnis absitzen, und wird nicht, wie sein Verteidiger angestrebt hatte, in einer Psychiatrie untergebracht. Die 11. Große Strafkammer am Landgericht München I verurteilte den 47-Jährigen in einer erneuten Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung, und kam damit zu dem absolut identischen Urteil, das eine andere Kammer bereits 2021 ausgesprochen hatte. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof in der Revision das Urteil zum Teil moniert und zurückverwiesen.

Die Verhängung der Sicherungsverwahrung bedeutet, dass Christoph K., der im Sommer 2019 ein elfjähriges Mädchen in München vergewaltigt und dabei eine Wolfsmaske getragen hatte, nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit in einer entsprechenden Anstalt bleiben wird, zum Schutz der Allgemeinheit und weiterer potenzieller Opfer. Zudem muss der Mann ein Schmerzensgeld von 35 000 Euro bezahlen.

Der Mann hatte in einem ersten Prozess bereits gestanden, das Mädchen im Juni 2019 in ein Gebüsch gezerrt und dort schwer missbraucht zu haben - am helllichten Tage mitten in München. Zur Tarnung hatte er eine Wolfsmaske getragen, die er zuvor in einem Horrorshop gekauft hatte. Die Tat liegt mittlerweile vier Jahre zurück. Die Folgen seien seitdem für die Geschädigte keinesfalls leichter geworden, geschweige denn abgeklungen, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Kirchinger in seiner Urteilsbegründung. Seit nun mehr als 30 Jahren habe der Angeklagte immer wieder Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, begangen, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Von dem Angeklagten gehe eine sehr hohe Gefahr für die Allgemeinheit aus, er sei eine "tickende Zeitbombe".

Christoph K. war bereits 2021 in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Das Gericht sah es damals bereits als erwiesen an, dass er über das Mädchen hergefallen war. Ein Gutachter bescheinigte dem Angeklagten 2021 für die planvolle und überlegte Tathandlung die volle Schuldfähigkeit.

Der alptraumhafte Überfall hatte damals auch eine Diskussion über die Resozialisierung von Sexualstraftätern ausgelöst. Denn der Verurteilte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestraft und bereits als Jugendlicher mit Sexualdelikten aufgefallen. Zum Tatzeitpunkt befand er sich in einer Lockerungsstufe des Maßregelvollzugs und durfte unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zur Arbeitsstelle fahren. Auf diesem Weg vergewaltigte er das Kind.

Ks. Verteidiger ging nach diesem Urteil aus dem Jahr 2021 in Revision, und der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass am Schuldspruch nicht zu rütteln sei. Allerdings hätte die Kammer bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigen müssen, dass auch eine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Also ging der Fall zurück nach München, an eine andere Kammer.

Staatsanwältin Angela Miechielsen hatte in ihrem Plädoyer auf die besondere Betroffenheit des Opfers und auf die schwere des Unrechts hingewiesen. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und bezeichnete den Angeklagten als klassischen Hangtäter. Der Verteidiger hatte den Angeklagten als psychisch krank eingeordnet und war von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, die zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führen müsse. Dem folgte das Gericht in seinem Urteil nicht.

Entscheidende Bedeutung maß das Gericht bei der Frage der Schuldfähigkeit der akribischen Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten bei. Es kam jetzt zu einem identischen Urteil wie bereits 2021. Richter Kirchinger kritisierte in seinem Urteil, dass der BGH das Urteil aufgehoben hatte, "wegen eines kleinen Fehlers, wenn es überhaupt ein Fehler war". Dadurch seien die Beteiligten einer erneuten großen Belastung ausgesetzt gewesen.

Aktuell sitzt K. wegen des vorangegangenen Urteils von 2010 noch in der Psychiatrie. Sein Verteidiger kann gegen den nun ergangenen Richterspruch Revision einlegen. Bis das erneute Urteil rechtskräftig ist, bleibt der Mann weiterhin in der Psychiatrie.

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