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Meinungsfreiheit:Nicht Facebook darf die Standards bestimmen

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Facebook muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zwei üble Posts wiederherstellen. Droht damit der Siegeszug der Hetzer? Mitnichten, dafür aber eine andere Gefahr.

Kommentar von Wolfgang Janisch

Angesichts all der Anstrengungen, Hass und Hetze in den sozialen Medien einzudämmen, muss man kurz schlucken, wenn man liest, was der Bundesgerichtshof da gerade erlaubt hat. "Diese Goldstücke können nur eines morden ... klauen ... randalieren ... und ganz wichtig ... nie arbeiten", so hatte ein Nutzer auf Facebook geschrieben. Ein anderer Post lautete: "Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's." Facebook löschte die Einträge als "Hassrede" und sperrte die Konten für ein paar Tage. Der BGH hat nun verfügt: Beide Einträge müssen wiederhergestellt werden.

Um eines gleich zu klären: Nein, hier droht kein Siegeszug der Hetzer. Der BGH hat lediglich moniert, dass Facebook den Nutzern bei Sperrung oder Löschung ein Anhörungsrecht einräumen muss. Inzwischen ist das sogar gesetzlich geregelt. Zur Meinungsfreiheit gehört eben auch, dass man sich verteidigen darf, wenn Beiträge gelöscht werden.

Der Bundesgerichtshof betritt gefährliches Terrain

Von fundamentaler Bedeutung ist dagegen die Frage, wie weit die Meinungsfreiheit auf Facebook wirklich reicht. Nach dem BGH-Urteil gehört es zur Unternehmensfreiheit, dass Facebook mit seinen eigenen Regeln strenger sein darf als das, was Beleidigungs- oder Volksverhetzungsparagrafen vorgeben. Womöglich dürften also die beiden üblen Posts, die der BGH strafrechtlich für gerade noch erlaubt hielt, nach den Facebook-Standards am Ende doch noch untersagt werden, sofern die Urheber angehört worden sind.

Aber damit betritt der BGH gefährliches Terrain. Zwar haben die Richter im Prinzip nicht unrecht: Man sollte die großen Plattformen nicht zwingen, bis aufs Komma die staatlichen Gesetze in ihre Sperr- und Löschregeln zu übernehmen. Ein soziales Netzwerk ist ein Unternehmen, das für seine Nutzer attraktiv sein will und daher nach eigenen Regeln spielen darf. Jedenfalls in gewissen Grenzen.

Allerdings sind Giganten wie Facebook durch ihre schiere Größe in eine Sphäre hineingewachsen, in der vieles von dem, was sie ins Kleingedruckte schreiben, demokratisch relevant ist. Die sozialen Medien liefern die Infrastruktur eines Meinungsaustauschs, der tief in die Gesellschaft ausgreift, weit über Presse und Rundfunk hinaus. Sie sind der viel beschworene Marktplatz, auf dem debattiert und eben auch geschrien wird.

Auch auf Facebook müssen die Grundrechte in Ausgleich gebracht werden

Wichtig für die weitere Diskussion ist deshalb die zweite Aussage des BGH-Urteils, wonach auch auf Facebook die Grundrechte zum Ausgleich zu bringen sind. Denn die Leitlinie für den Meinungsaustausch kann letztlich nur das Grundgesetz sein. Im Detail ist das kompliziert, eine schwierige Aufgabe für Gerichte und Gesetzgeber. Entscheidend ist: Der Spielraum für Facebook & Co. muss möglichst gering sein.

Man sollte nicht der Versuchung erliegen, mithilfe softer Facebook-Standards die Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit zu unterlaufen, nur weil man sie für zu liberal hält. Denn für solche Netzwerke steht immer der eigene Nutzen im Vordergrund, nicht das Gemeinwohl. Mal ist es die polarisierende Hetze der Tweets von Donald Trump, die ihnen Traffic und Aufmerksamkeit verschafft. Dann wieder ist es das Bestreben, eine Wohlfühlatmosphäre zu schaffen, für die man jede Schärfe aus den Timelines entfernen möchte. Beides sind kommerzielle Kriterien, nicht demokratische. Der Staat hat begonnen, die sozialen Medien für den Kampf gegen Hass und Hetze in die Pflicht zu nehmen. Gleiches muss auch für die Meinungsfreiheit gelten.

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