Süddeutsche Zeitung

Coronavirus in Bayern:Wer noch in Schule oder Kita darf

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Von Kassian Stroh, München

Seit gut einer Woche, seit dem 16. März, gibt es an allen bayerischen Schulen so etwas wie Türsteher. Die wenigen Kinder, die dort aufkreuzen, werden am Eingang von Lehrern empfangen, manchmal auch von den Direktorinnen selbst. Die müssen dann entscheiden, wer ins Gebäude darf. Denn generell sind bis Mitte April nun alle Schulen und auch Kindertagesstätten des Landes geschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und zu verlangsamen. Nur für wenige Ausnahmefälle gibt es eine Notfallbetreuung, nur diese Kinder dürfen hinein.

Am Freitag, 13. März, wurde dieser Beschluss von der Staatsregierung bekannt gegeben, die offiziellen Regeln sind in Form einer Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums ergangen. Und aus diesen ergibt sich unter anderem, dass deutlich mehr Eltern als ursprünglich bekannt gegeben ihre Kinder in eine Notfallbetreuung schicken können.

Das dürfen sie nämlich, wenn sie in einem Bereich der "kritischen Infrastruktur" beschäftigt sind - und als solche werden nicht nur Medizin und Pflege, Rettungskräfte und Polizei genannt, sondern zum Beispiel auch die Lebensmittelversorgung. Das umfasst nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit alle Tätigkeiten von der Herstellung über Verarbeitung und Vertrieb bis hin zum Verkauf. Die Notbetreuungsregelung gilt also auch für Beschäftigte in entsprechenden Betrieben, seien es nun große Molkereien oder kleine Bäckereien, und nicht zuletzt in Lebensmittelgeschäften. Auch Bus- und Trambahn-Fahrer können ihre Kinder weiter in die Schule oder die Kita schicken. Der öffentliche Nahverkehr gehört ebenso zu den Ausnahmebereichen wie Energie- und Wasserversorgung sowie Müllabfuhr oder zentrale "Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung". Nach wenigen Tagen hat die Staatsregierung auch noch die Medien dazugenommen sowie den Bereich des Personen- und Güterverkehrs - die Versorgung insbesondere mit Lebensmitteln sicherzustellen, wird immer wieder als vordringliche Aufgabe genannt.

In Anspruch nehmen können die Notfallbetreuung aber nur Familien, in denen beide Eltern in einem solchem Bereich arbeiten, bei Alleinerziehenden natürlich nur der betreuende Elternteil. Und auch nur dann, wenn sie zu besagter Zeit arbeiten müssen. Aber auch an sie appelliert die Staatsregierung, die Notfallbetreuung nur in Anspruch zu nehmen, wenn es gar nicht anders geht, wenn also niemand sonst auf die Kinder aufpassen kann. Großeltern sollten das in keinem Fall tun, so der Appell, denn für Senioren ist eine Coronavirus-Infektion besonders gefährlich. Wer sich an die Vorgaben nicht hält, dem drohen Strafen von bis zu 25 000 Euro.

Seit Montag, 23. März, gibt es hier aber eine Ausnahme für alle Eltern, die im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege arbeiten: Sie können ihre Kinder auch dann in die Notfallbetreuung schicken, wenn nur ein Elternteil in diesem Bereich beschäftigt ist. Das soll sicherstellen, dass in Kliniken oder Altenheimen beispielsweise das Personal nicht knapp wird. Die Staatsregierung fasst die Begriffe Gesundheitsversorgung und Pflege weit: Die Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-)Arztpraxen und den Gesundheitsämtern auch die Kassenärztliche Vereinigung und den Rettungsdienst und zwar nicht nur Ärztinnen und Pfleger, sondern alle Beschäftigten, also auch das Personal in der Küche zum Beispiel. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, aber auch die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und Frauenhäuser oder -notrufe.

Die Notfallbetreuung wird nicht in speziellen Häusern organisiert, jede Schule muss sie für die Klassenstufen 1 bis 6 selbst sicherstellen. Analog gilt das auch für Kitas, Heilpädagogische Tagesstätten und Kindertagespflegestellen, also Tagesmütter. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Kinder, die selbst krank sind, die Kontakt hatten zu einer Person, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde oder die in den vergangenen Tagen in einem der Corona-Risikogebiete waren. Wer sein Kind in eine Notfallbetreuung bringt, muss auf einem Formular versichern, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

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Quelle:
SZ vom 16.03.2020
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