Süddeutsche Zeitung

Bundesgerichtshof:Bürger müssen Werbung in E-Mails nicht ertragen

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Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Mann versuchte wirklich alles, aber die automatische Antwort-Funktion seiner Sparkassen-Versicherung war unerbittlich. Er wollte nur per E-Mail nachhaken, nachdem er seine Gebäudeversicherung gekündigt hatte - und erhielt eine automatische Eingangsbestätigung, versehen mit Werbung für eine Wetter-App. Der Kunde reagierte verstimmt und schickte eine Mail an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens - er verbitte sich diese Art der Werbung per E-Mail. Die Antwort: Eingangsbestätigung plus Werbung. Auch der dritte Versuch endete im frustrierenden Pingpong mit der Antwortmaschine. Inklusive App-Werbung, versteht sich. Der Mann zog vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihm nun recht gegeben. Niemand müsse hinnehmen, gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen mit Werbe-E-Mails behelligt zu werden. Nach den Worten des BGH-Senatsvorsitzenden Gregor Galke folgt dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daraus leite sich das Recht ab, "im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden".

Der BGH knüpft damit an seine mehr als ein Vierteljahrhundert alte Rechtsprechung an, aus Zeiten also, in denen der Siegeszug der E-Mail noch in ferner Zukunft lag. 1988 hatte das Gericht den Keine-Werbung-Aufkleber auf dem Briefkasten mit dem höchstrichterlichen Segen versehen: Wer trotz erklärter Werbephobie Reklame bekommt, kann sich per Unterlassungsklage dagegen wehren. Für unerwünschte Telefonanrufe und Faxe wurde diese Linie sogar ausgeweitet: Telefonwerbung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dasselbe gilt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch für elektronische Post. Werbe-E-Mails ohne "vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressanten" stellen eine "unzumutbare Belästigung" dar, heißt es in Paragraf 7.

So eindeutig die Rechtslage im Grundsatz ist, so schwierig ist sie im Detail. So hat der BGH im aktuellen Karlsruher Fall offen gelassen, ob bereits die erste E-Mail rechtswidrig war - weil jedenfalls für die zweite und dritte E-Mail der ausdrückliche Widerspruch des genervten Kunden vorlag. Das Landgericht Stuttgart, die Vorinstanz in dem Verfahren, hatte dagegen die Belästigung als unerheblich eingestuft, weil es sich nicht um eine "klassische" Werbe-E-Mail gehandelt habe, sondern um einen Kontakt im laufenden Kundenverhältnis.

Die größten Schwierigkeiten bereitet in der Praxis aber die Frage, wann ein Verbraucher seine Einwilligung erteilt hat. Onlinekäufe oder Gewinnspiele sind häufig mit der Aufforderung verbunden, irgendwo ein Häkchen zu setzen - womit Kunden oft die Schleuse für elektronische Reklame öffnen. Zwar machen die Gerichte auch hier Vorgaben: Eine solche Erklärung muss gesondert abgegeben werden und darf nicht in einem anderen Text versteckt werden. Zudem ist ein "Opt-in" erforderlich, also ein ausdrückliches Ja; der bloße Verzicht auf ein Nein zur Werbung reicht nicht. Trotzdem bleibt die Abgrenzung im Einzelfall kompliziert. Dies zeige zum Beispiel die Werbeflut der Telekommunikationsanbieter und Partnerschaftsvermittler, sagt Heiko Dünkel vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der Weg über Verbraucherschutzorganisationen dürfte daher der einfachste Weg sein, sich gegen unliebsame E-Mails zur Wehr zu setzen: Sie sind berechtigt, die Unternehmen abzumahnen.

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Quelle:
SZ vom 17.12.2015
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