Süddeutsche Zeitung

Bundesfinanzhof:Kindergeld gibt es auch im Master-Studium

Für junge Erwachsene, die eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolvieren, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Sobald sie anfangen mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, entfällt dieser Anspruch. Aber was ist, wenn die Studenten direkt nach ihrem Bachelor noch ein darauf aufbauendes Master-Studium nachlegen? Viele arbeiten dann mehr als 20 Stunden - bekommen sie also kein Kindergeld mehr?

Doch, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Wenn das Master-Studium in direkter zeitlicher und inhaltlicher Abstimmung zum Bachelor stattfindet, bleibt der Anspruch auf Kindergeld trotz Nebentätigkeit bestehen.

Auf den direkten Anschluss kommt es an

Damit entschieden die Richter über die Klage einer Mutter, deren Sohn direkt nach seinem Bachelor-Abschluss in Wirtschaftsmathematik einen Master im selben Fach begann. Nebenbei arbeitete er wöchentlich 21,5 Stunden als studentische Hilfskraft. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlung abgelehnt, und zwar mit zwei Begründungen: Einerseits habe der Sohn mit seinem Bachelor die Erstausbildung abgeschlossen, andererseits arbeite er nun sowieso mehr als 20 Stunden pro Woche. Dagegen klagte die Mutter vor dem Finanzgericht, unterlag dort aber zunächst. In der Revision sahen die Richter des Bundesfinanzhofs die Sache nun anders.

Sie begründeten, dass es auf die Nebentätigkeit eines Studenten nicht ankommt, wenn dieser seine Erstausbildung nicht abgeschlossen hat - und das sei der Fall, wenn es sich um ein konsekutives Masterstudium, also einen Master in direktem Anschluss an den Bachelor, handle. Dann darf der Student nebenher auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld verfällt.

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