Süddeutsche Zeitung

Bundesfinanzhof:Cum-Ex-Händler scheitert vor oberstem Steuergericht

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Wer Aktien zum richtigen Zeitpunkt kauft und verkauft, konnte lange Geld vom Finanzamt zurückbekommen, das ihm vielleicht gar nicht zustand. Zum ersten Mal äußert sich nun der Bundesfinanzhof zu sogenannten Cum-Ex-Deals.

Das höchste deutsche Finanzgericht hat die Hamburger Investmentfirma DWH abblitzen lassen. Sie muss wegen umstrittener Aktiengeschäfte nun Steuern nachzahlen. Der Bundesfinanzhof hebt ein vorangegangenes Urteil des Finanzgerichtes Hamburg auf. Die Klage der Investmentfirma wird dorthin zurückverwiesen, weil die Höhe der festzusetzenden Steuer noch ungewiss sei.

In dem Fall geht es um Cum-ex-Aktiengeschäften, auch Dividendenstripping genannt. Die Richter legten im Streit des Hamburger Investors mit dem Finanzamt fest, unter welchen Bedingungen eine Mehrfacherstattung nicht möglich ist ( mehr dazu in der Pressemitteilung).

Vor dem Bundesfinanzhof war es das erste und bisher einzige Verfahren in der viel beachteten Auseinandersetzung zwischen Investoren und Finanzämtern in ganz Deutschland. Auch mehrere Banken sind in Streitigkeiten um solche Geschäfte verwickelt, bei denen es mutmaßlich um einen Gesamtbetrag in Milliardenhöhe geht. Seit Jahren laufen Gerichtsverfahren, auch Staatsanwälte ermitteln. Hintergrund ist eine Gesetzeslücke, die 2012 geschlossen wurde. Offen ist, ob bis dahin bei bestimmten Aktiengeschäften rund um den Dividendentermin eine mehrfache Steuererstattung rechtens war oder nicht - oder möglicherweise sogar kriminell.

Im nun entschiedenen Fall sei die Beteiligungsgesellschaft zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere gewesen und habe so keine steuerpflichtigen Zahlungen vereinnahmt, entschied das oberste deutsche Steuergericht. Unter anderem hatte eine Bank den Anteilskauf per Kredit finanziert und auch das Kursrisiko der Aktien übernommen. Der Käufer sei in solchen Fällen als wirtschaftlicher Eigentümer so "schwach", dass er den rechtlichen Eigentümer nicht aus dessen Stellung verdrängen könne. "Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer", erklärte der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen I R 2/12).

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