Süddeutsche Zeitung

Flugausfall nach Vulkanausbruch:Hotelkosten soll die Fluggesellschaft tragen

Nach dem Ausbruch des Eyjafjallajökull auf Island konnte eine Passagierin nicht nach Hause fliegen und zog ins Hotel. Die Kosten dafür wollte ihre Airline wegen der außergewöhnlichen Umstände nicht übernehmen - und muss es möglicherweise nun doch.

Fluggesellschaften sollen sich auch bei Flugausfällen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse um Unterkunft und Verpflegung ihrer Passagiere kümmern. Das forderte der richterliche Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Yves Bot, in einem Verfahren zum Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull 2010. Der EuGH ist an das Gutachten nicht gebunden, folgt den Ansichten der Gutachter aber in den allermeisten Fällen. ( Az.: C 12/11)

Infolge des isländischen Vulkanausbruchs 2010 war der nordeuropäische Luftraum vom 15. bis 23. April weitgehend und danach bis zum 17. Mai teilweise gesperrt. Eine Kundin der irischen Fluggesellschaft Ryanair konnte daher nicht wie geplant am 17. April, sondern erst am 24. April aus dem südportugiesischen Faro nach Dublin zurückkehren. Von Ryanair verlangt sie nun Schadenersatz in Höhe von 1130 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Beförderungskosten.

Das irische Gericht legte den Streit dem EuGH vor. Nach Überzeugung des sogenannten EuGH-Generalanwalts Bot muss Ryanair zahlen. Die nach EU-Recht vorgesehene Pflicht der Fluggesellschaften, sich bei Ausfall von Flügen um ihre Passagiere zu kümmern, gelte unabhängig von der Ursache des Ausfalls. Gerade bei längeren Verzögerungen wie im Fall der Vulkanasche sei die Versorgung der Flugpassagiere besonders wichtig. Nur auf die im EU-Recht zusätzlich vorgesehene Entschädigung bestehe kein Anspruch, wenn Flüge wegen außergewöhnlicher Umstände wie dem Vulkanausbruch gestrichen werden müssen.

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AFP/dd
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