Süddeutsche Zeitung

Urteil des Bundessozialgerichts:Unfallort Wohnzimmer

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Wer zahlt, wenn man auf dem Weg ins Home-Office stürzt?

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Home-Office ist das Zentrum der nun nicht mehr ganz so neuen pandemischen Wirklichkeit, und bei allem, was es vielleicht an nervtötenden Begleiterscheinungen mit sich bringt, muss man doch eines festhalten: Die Unfälle mit verschlafenen oder eiligen Menschen auf dem Weg zur Arbeit gehen zurück. Knapp 153 000 sogenannte Wegeunfälle meldete die gesetzliche Unfallversicherung für 2020, ein Rückgang um 18,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Das ist die gute Nachricht. Die Kehrseite ist: Wenn irgendwo zwischen Schlafzimmer und Schreibtisch doch ein Unglück passiert, ist der Versicherungsschutz wackelig. Zwar ist der Weg zur und von der Arbeit von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Ob dies aber auch dann gilt, wenn man nicht über die A 66 brettert, sondern nur durch den Flur schlurft, ist unklar.

Das Bundessozialgericht verhandelt an diesem Mittwoch über einen solchen, nun ja, "Fall", und das ist im engsten Wortsinn gemeint: An einem Montagmorgen vor drei Jahren stürzte ein Gebietsverkaufsleiter auf dem Weg vom Schlafzimmer ins Home-Office die Wendeltreppe in seiner Wohnung hinunter. Seine Ehefrau fand ihn bewusstlos, der Arzt diagnostizierte einen Brustwirbeltrümmerbruch. Weil er auf direktem Weg zur Arbeit war, meldete er den Schaden bei der Berufsgenossenschaft an, doch die lehnte ab: Der heimische Treppensturz sei kein Arbeitsunfall.

Das Verfahren führt in ein unübersichtliches Rechtsgebiet. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte bei Unfällen, die irgendwie mit dem Job zu tun haben - aber die Abgrenzung zwischen privat und beruflich war nie einfach. Der unmittelbare Weg zur Arbeit ist versichert, aber die Betonung liegt auf "unmittelbar". 2008 versagte das BSG einer Gärtnerin, die auf der vereisten Straße ausgerutscht war, den Versicherungsschutz. Eigentlich war sie auf dem Weg zur Arbeit, wollte aber noch schnell beim Metzger gegenüber eine Brotzeit holen. Auch wenn man schon unterwegs ist, aber dann im Supermarkt ein paar Äpfel kauft, biegt man sozusagen von der versicherten Strecke ab. In der Sprache des BSG: "Der Weg zum Betrieb wurde durch den Erwerb der Äpfel unterbrochen."

Mit dem Home-Office mehrten sich die Ungereimtheiten. Denn die Rechtsprechung - bemüht, den Versicherungsschutz nicht ausufern zu lassen - traf überaus feinsinnige Unterscheidungen. Bis vor Kurzem galt: Wer in der Kantine essen ging, war versichert - nicht aber, wer sich in der eigenen Küche ein Glas Wasser holte. Oder die Kita: Wer die Kinder auf dem Weg zur Arbeit dort vorbeibringt, ist versichert, solche Umwege sind erlaubt. Für die Strecke vom Home-Office zur Kita und wieder zurück galt das bisher nicht. Beides hat der Gesetzgeber im Frühsommer geändert: Im Home-Office "besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte".

Bleibt also die Frage, ob dies künftig auch für den Weg zur Arbeit im Home-Office gilt. Das BSG entscheidet zwar anhand der früheren Rechtslage, da ist die Gleichstellung von Betrieb und Privatbüro noch nicht enthalten. Aber möglicherweise, so ist zu hören, wird das Gericht auch ein paar Worte zu den neuen Home-Office-Paragrafen sagen.

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