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Verfassungsgericht zur Parteienfinanzierung:An der kurzen Leine?

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Vollkontrolle, Expertenkommission, Begründungspflicht: Das Bundesverfassungsgericht prüft, wie es dem Bundestag bei der Parteienfinanzierung auf die Finger schauen will.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Zwei Tage lang hat das Bundesverfassungsgericht über die Klagen der (bisherigen) Opposition gegen die Anhebung der Obergrenze zur Parteienfinanzierung um rund 25 auf 190 Millionen Euro verhandelt. Beschlossen worden war die Anhebung vor drei Jahren von Union und SPD - der erste Fall, in dem diese für die Parteifinanzen so wichtige Obergrenze über die allgemeine Preissteigerung hinaus erhöht wurde. Schon der ungewöhnliche Umfang der Verhandlung zeigt: Wenn es darum geht, wie viel Geld aus der Staatskasse an die Parteien ausgeschüttet werden darf, spielt das Bundesverfassungsgericht die dominierende Rolle eines fürsorglichen Präzeptors. Schon vor drei Jahrzehnten hatte das Gericht entschieden, dass man einem Parlament aus lauter Abgeordneten mit Parteibuch nicht so recht trauen darf, wenn es über die Parteifinanzen entscheidet - Stichwort Selbstbedienung. Deshalb muss es an der kurzen Karlsruher Leine geführt werden.

Daran wird sich auch im Jahr 2021 nichts ändern, das machte der zweite Tag der Anhörung deutlich. Die Frage war eher, wie kurz und wie straff diese Leine zu sein hat. Peter Müller, im Zweiten Senat als Berichterstatter für das Verfahren zuständig, könnte sich hier eine Karlsruher "Vollkontrolle" vorstellen, zumindest für die Frage, ob überhaupt eine Anhebung angezeigt ist; bei der Ermittlung der Höhe könnte der Spielraum größer sein. Das wäre fast schon die maximale höchstrichterliche Aufsicht, ähnlich wie beim Wahlrecht - also ohne die ansonsten übliche richterliche Zurückhaltung gegenüber einer Entscheidung des Gesetzgebers.

Sein Kollege Peter Michael Huber dagegen schien Sympathien für eine "Prozeduralisierung" zu haben, ein Lieblingswort des Gerichts: Man kreiert ein von Partei-Interessen losgelöstes Verfahren, das die Gewähr für ein unabhängig ermitteltes Ergebnis bietet. Vorteil: Das Gericht müsste am Ende nicht selbst die richtige Zahl ausrechnen, sondern nur das ordnungsgemäße Prozedere überwachen. Huber erwähnte als Beispiel die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, die maßgebliche Instanz für die Beitragshöhe - auch so eine Karlsruher Erfindung.

"Akt der Selbstbestrafung"

Oder, ein weiterer Gedanke: Der Bundestag muss solche Gesetze besonders ausführlich begründen. 2018 hatte die große Koalition dies nicht für nötig befunden, sondern ziemlich lapidar auf gestiegene Kosten etwa für Digitalisierung und innerparteiliche Partizipation verwiesen. Aber auch dies wäre nicht unproblematisch, weil ansonsten der Grundsatz gilt: Der Gesetzgeber schuldet das Gesetz, aber nicht die Begründung.

Sollten die klagenden Fraktionen von Grünen, Linken, FDP das Verfahren gewinnen, hätten sie freilich auch ihre eigenen Parteien um den Zuschlag gebracht - ein "Akt der Selbstbestrafung", frotzelte Peter Müller. Dabei machten Isabelle Borucki (Uni Siegen) und Frank Decker (Uni Bonn) als Sachverständige in der Anhörung deutlich, dass die Parteien das Geld dringend nötig haben. Neben klassischer Basisarbeit und Wahlkämpfen müssten die Parteien beispielsweise Kampagnen in den sozialen Medien organisieren - ein immenser Kostenaufwand, weil man dafür professionelles Personal benötige, sagte Borucki. Ähnliches gilt Decker zufolge für die Zunahme der Mitgliederbeteiligung, ein gesamtgesellschaftlicher Trend, dem sich Parteien nicht verschließen könnten. Ein Urteil ist erst in einigen Monaten zu erwarten.

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