Süddeutsche Zeitung

Ex-AfD-Abgeordneter Maier:Einmal Richter, immer Richter

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Der Verfassungsschutz stuft ihn als rechtsextrem ein, dennoch könnte der ehemalige AfD-Abgeordnete Jens Maier bald wieder als Richter arbeiten. Geht das so einfach? Zwei Professoren sagen: nein.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Rückkehr von Jens Maier in die sächsische Justiz wächst sich zur politischen Krise aus. Der ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete gehört zum Höcke-Flügel, der sächsische Verfassungsschutz hat ihn als rechtsextrem eingestuft. Nun soll er wieder Recht sprechen? Es hagelt Kritik von den Linken im Landtag, aber auch in der sächsischen Regierungskoalition hält der SPD-Politiker Albrecht Pallas den AfD-Richter für "untragbar". Wahrscheinlich gilt dies auch für Sachsens Justizministerin Katja Meier (Grüne), andererseits: "Ich kann nicht eingreifen. Wenn wir was tun könnten, dann würden wir es tun", sagte sie kürzlich in einem Podcast.

Was also hindert das Ministerium, das politisch Naheliegende zu tun - nämlich ein Disziplinarverfahren gegen Maier einzuleiten, bevor er seine Robe wieder überstreift? Voraussetzung dafür wäre eine Verletzung seiner Dienstpflichten. Aber diese Pflichten, so sieht man es im Ministerium, waren während seiner Zeit im Bundestag gleichsam abgeschaltet. Das geht aus einem internen - inzwischen öffentlich kursierenden - Gutachten des Ministeriums hervor. "Bis zur Übertragung eines neuen Richteramts ruhen jedoch die wesentlichen Pflichten aus einem früheren Richterverhältnis; dies gilt auch für die Pflicht zur Verfassungstreue", heißt es dort.

Das Gutachten wendet sich ausdrücklich gegen die Position des Bremer Professors Andreas Fischer-Lescano, der die Debatte losgetreten hatte. Er geht von "nachwirkenden Pflichten aus dem ruhenden Beamtenverhältnis" aus, wonach dem rechten Richter seine rassistischen Ausfälle während seiner Abgeordnetenzeit zum Problem werden könnten. Bisher lag Fischer-Lescano ziemlich einsam mit dieser These, aber nun hat er einen Mitstreiter bekommen. Klaus Ferdinand Gärditz, Professor in Bonn und eine wichtige Stimme im öffentlichen Recht, hält ebenfalls ein Disziplinarverfahren für möglich.

Bei den Dienstpflichten ist es, folgt man den beiden Professoren, ein wenig wie bei der Taufe: Man kann aus der Kirche austreten, aber das sakramentale Band bleibt. Nach den Worten von Gärditz ruhen während der Abgeordnetenzeit allein jene Pflichten, die an das konkrete Amt anknüpfen. Davon zu trennen seien aber gewisse Basispflichten, darunter die "basale politische Treuepflicht", die ein Beamter sogar dann noch verletzen könne, wenn er bereits im Ruhestand sei.

Ist Maier während seines Ausfluges in die Politik auch irgendwie Richter geblieben?

Daran ändert aus seiner Sicht auch das Rückkehrrecht des Abgeordneten nichts. "Wer später wieder Amtsfunktionen wahrnehmen will, dem kann jedenfalls zugemutet werden, sich während des Mandats nicht in einer Weise zu verhalten, die eine spätere Übertragung eines entsprechenden Amts funktionsbezogen konterkariert", schreibt Gärditz im Fachportal Verfassungsblog . Dazu gehöre es, offene Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterlassen.

Die Grünen im sächsischen Landtag zeigen sich offen zu prüfen, ob in Sachen Maier nicht doch etwas geht. Dort erwägt man derzeit auch eine "Richteranklage", für die eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag notwendig wäre, die auch gegen die Stimmen der AfD erreichbar wäre. Entscheiden würde am Ende das Bundesverfassungsgericht. Dazu gibt es keinen Präzedenzfall, deshalb ist unklar wie streng die Voraussetzungen sind. Mehrere Grundgesetzkommentare halten eine "aggressiv-kämpferische" Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für erforderlich. Gärditz jedenfalls hält die Causa Maier für geeignet, "das Verfahren einmal durchzuspielen".

Ob nun Anklage oder Disziplinarverfahren der bessere Weg ist, da will Valentin Lippmann, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen-Fraktion, sich nicht festlegen. "Ich halte viel davon, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen." Er fügt freilich einen wichtigen Halbsatz hinzu: "Solange dies nicht das Verfahren durch Formfehler gefährdet."

Es ist diese Angst vor dem Formfehler, die das Ministerium im Moment lähmt. Zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wäre nämlich prinzipiell Maiers Dienstvorgesetzter, also ein Präsident oder eine Präsidentin eines Gerichts. Aber den gibt es erst, sobald er einem Gericht zugeordnet ist. Kann die Ministerin bereits im Vorfeld tätig werden? Katja Meier sagt: nein. Die Professoren sagen: ja.

Aus ihrer Sicht ist Jens Maier auch während seines Ausfluges in die Politik ein klein wenig Richter geblieben. Gärditz spricht gegenüber der SZ von einem "latent fortbestehenden Statusverhältnis". Damit sei während der Übergangszeit die Ministerin seine Dienstvorgesetzte - und könne damit ein Disziplinarverfahren einleiten. Das könne sich zwar im Laufe des Verfahrens ändern, sobald Maier einem Gericht zugeordnet und so ein Gerichtspräsident zuständig werde. Doch wenn dieser das Verfahren nicht zügig fortsetze, könnte das Ministerium das Verfahren wieder an sich ziehen.

Gärditz weist aber noch auf eine andere Möglichkeit hin. Laut Abgeordnetengesetz könnte der Rückkehranspruch aus dem Bundestag auch mit einer "gleichwertigen Laufbahn" abgegolten werden, die ihn nicht zwingend zurück ans Gericht führt. Zum Beispiel im sächsischen Justizministerium. Jens Maiers Dienstvorgesetzte wäre dann Katja Meier. Aber auch hier gehen die Meinungen auseinander: Es gebe keine Richterstellen im Ministerium, sagt eine Sprecherin - deshalb bleibe nur das Richteramt.

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