Süddeutsche Zeitung

Einweisung in die Psychiatrie:Überarbeitung der "Mollath-Paragrafen"

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Von Heribert Prantl, München

Der Fall Mollath hat rechtspolitische Konsequenzen: Der Gesetzgeber ändert die Paragrafen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung, mit denen Gustl Mollath zu Unrecht in die forensische Psychiatrie eingewiesen und sieben Jahre dort festgehalten wurde.

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat - so wie es im Koalitionsvertrag vereinbart war - über eine Reform der einschlägigen Paragrafen beraten. Gut fünf Monate nach dem Freispruch Mollaths im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Regensburg legte die Arbeitsgruppe nun einen "Diskussionsentwurf" vor, auf dessen Basis Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) das neue Unterbringungsrecht erarbeiten will.

Die Reform geht nicht so weit, wie es Maas' Vorgängerin, die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) im Sommer 2013 angekündigt hatte. Sie wollte die Unterbringung in sehr kurzen Fristen überprüfen lassen - zum ersten Mal nach vier, dann nach weiteren acht Monaten und dann einem Jahr. So weit geht der jetzige Entwurf nicht. Er versucht aber, die Voraussetzungen an die gerichtliche Einweisung in die Psychiatrie deutlich zu verschärfen. Es solle nicht mehr so leicht sein wie bisher, "aus nicht erheblichen Anlasstaten" (etwa Hausfriedensbruch und Straftaten, die im Bagatellbereich liegen) auf "die Gefahr erheblicher Straftaten" zu schließen.

Anforderungen an die psychiatrischen Gutachten sollen erhöht werden

Weiterhin soll eine Fortdauer der Unterbringung über sechs Jahre hinaus künftig nur noch dann möglich sein, "wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt" oder "in eine solche Gefahr gebracht werden". Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden soll für eine so lange Unterbringung nicht mehr genügen. Länger als zehn Jahre soll die Unterbringung künftig nur noch dann dauern, wenn die Gefährlichkeit eines Untergebrachten mit der eines Sicherungsverwahrten zu vergleichen ist.

Die Anforderungen an die psychiatrischen Gutachten sollen erhöht werden: Externe Gutachten (der Gutachter kommt also nicht aus der Anstalt des Untergebrachten) müssen künftig alle drei Jahre, und nicht mehr, wie bisher, nur alle fünf Jahre erstellt werden. Und es muss dann jeweils der Gutachter gewechselt werden - er darf also nicht auch schon das vorangegangene Gutachten geschrieben haben. Schließlich: Der Gutachter muss über "forensisch-psychiatrische Fachkunde und Erfahrung" verfügen - was eigentlich selbstverständlich ist.

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SZ vom 21.01.2015
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